Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 20. 
Einladung zur Generalversammlung. 
Die Einladungen zur Generalversammlung sind unter Angabe von Ort, 
Tag und Stunde zwei Mal — das erste Mal wenigstens 4 Wochen vor dem 
bestimmten Versammlungstage — vom Aufsichtsrathe in den durch § 33 
bezeichneten Zeitungen zu erlassen. 
Titel III. 
Versicherung von Renten oder Kapital. 
§5 21. 
Einlage. 
Jede Einlage zur Versicherung von Rente oder Kapital beträgt fünf 
Mark. Gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten können mehrere Einlagen 
für dieselbe Person gemacht werden. Durch die Gesammtzahl dieser Einlagen 
darf jedoch der im § 27 bezeichnete Höchstbetrag der Versicherung nicht über- 
schritten werden. 
§ 22. 
Versicherung von Rente oder Kapital. 
Durch jede Einlage von 5 ./ wird eine Versicherung von Rente oder 
Kapital begründet, deren Höhe: 
a) von dem Lebensalter des Mitgliedes bei Einzahlung jeder einzelnen 
Einlage, 
b) von dem Lebensalter des Mitgliedes bei Zahlung der ersten Rente oder 
des Kapitals, 
c) von dem Umstande abhängt, ob die Einlage mit oder ohne Vorbehalt 
der Rückgewähr (§ 24) gemacht ist. 
Für die Feststellung des Lebensalters bei der Einzahlung ist der auf den 
Tag der letzteren folgende erste Quartaltag (1. Jannar, 1. April, 1. Juli, 
1. Oktober) mit der Maßgabe entscheidend, daß ein an diesem Tage um mehr 
als die Hälfte vollendetes Lebensjahr für vollendet gerechnet wird. 
Rente oder Kapital ist nur an Onartaltagen fällig. 
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