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Wenn Jemand zu Gunsten eines Anderen eine Einlage gemacht, dabei
aber sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr der zweiten Art
vorbehalten hat, kann der Versicherte zwar bei den Einlagen, für welche der
Einzahler das Wahlrecht nicht ausgeschlossen hat, statt der Rente das ent—
sprechende Kapital wählen, erhält dieses aber nur nach Abzug der gezahlten
Einlage, welche dem Vorbehaltsberechtigten bei Fälligkeit des Kapitals zurück-
gezahlt wird.
Ein solcher Vorbehaltsberechtigter erhält die Rückgewähr auch dann, wenn
der Versicherte die Rente wählt, aber erst nach dem Tode des Letzteren.
Wenn eine Rückgewähr nicht vorbehalten ist, so ist dies unveränderlich.
Wenn dagegen bei der Einzahlung der Vorbehalt einer Rückgewähr ge-
macht ist, so kann darauf später verzichtet, und hierdurch einc verhältnißmäßige
Erhöhung der Rente oder des Kapitals herbeigeführt werden.
25.
Kündigung der Einlage.
Jede Einlage, bei welcher nicht das Kündigungsrecht durch Bestimmung
des Einzahlers (§ 4 Ziffer 2) ausgeschlossen ist, kann von dem Mitgliede mit
sechsmonatlicher Frist gekündigt werden, sofern die Einlage zur Zeit der Kün-
digung wenigstens seit 5 Jahren besteht. Erlebt das Mitglied den Ablauf
der Kündigungsfrist, so erhält es als Abfindung für alle Ansprüche aus der
Einlage den baar eingelegten Betrag nebst 2 Prozent Zins und Zinseszius,
wobei aber nur die seit der Einzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist
abgelaufenen vollen Jahre gerechnet werden.
Erlebt das Mitglied den Ablauf der Kündigungsfrist nicht, so bewendet
es bei der etwa bedungenen Rückgewähr.
War bei solchen gekündigten Einlagen die Rückgewähr für andere Per-
sonen als die Erben des Mitgliedes vorbehalten, so wird der Betrag der
Einlagen von der zahlbaren Summe gekürzt und den Rückgewährberechtigten
gezahlt.
§ 26.
Beleihung der Einlagee.
Dem Mitgliede, für dessen Erben eine Rückgewähr einer oder mehrerer
Einlagen vorbehalten ist, kann gegen Verpfändung der Einlagen, welche seit
wenigsteus 5 Jahren bestehen, von der Direktion ein baares Darlehn bis zur