Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Geschenke und Vermächtnisse ohne besondere Bestimmung sollen dem 
Garantiefonds zufließen. 
Titel VI. 
Publikationsorgane, Statutänderungen und Auflösung der Anstalt. 
8 33. 
Publikationsorgane. 
Alle die Anstalt betreffenden Bekanntmachungen müssen wenigstens im 
„Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, sowie bis auf weitere 
Bestimmung des Aufsichtsraths in dem „Berliner Tageblatt“, in der „Post“, 
der „Kölnischen“ und der „Augsburger Allgemeinen Zeitung“ inserirt werden. 
Die Bestimmung noch anderer Publikationsorgane bleibt dem Aufsichtsrathe 
vorbehalten. Jede Aenderung ist mindestens in dem „Deutschen Reichs- und 
Preußischen Staatsanzeiger“ bekannt zu machen. 
8 34. 
Statutänderungen jeder Art beschließt der Aufsichtsrath. Jede Aenderung 
in Bezug auf den Sitz, den Zweck und die Vertretung der Anstalt nach Außen 
erfordert, nachdem solche die Zustimmung Sr. Kaiserlichen und Königlichen 
Hoheit des Protektors erhalten hat, die landesherrliche Genehmigung. Sonstige 
Aenderungen bedürfen nur der Genehmigung der im § 10 bezeichneten staatlichen 
Ober-Aufsichtsbehörde. 
Alle Aenderungen des Statuts sind, ehe sie in Kraft treten, gemäß § 33 
öffentlich bekannt zu machen. 
8 365. 
Auflösung der Anstalt. 
Wenn der Aufsichtsrath die Auflösung der Anstalt beschließt, so sind alle 
von ihr versprochenen Leistungen im rechnungsmäßigen Betrage, soweit dazu 
die vorhandenen Mittel ausreichen, sicher zu stellen. 
Der etwaige Ueberschuß darf zu wohlthätigen Zwecken zu Gunsten der 
gering bemittelten Volksklassen bestimmt werden. Zur Auflösung der Anstalt 
und zur Bestimmung über das überschüssige Vermögen ist die Genehmigung 
des Protektors, sowie die landesherrliche Bestätigung erforderlich. 
1879 48
	        
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