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Geschenke und Vermächtnisse ohne besondere Bestimmung sollen dem
Garantiefonds zufließen.
Titel VI.
Publikationsorgane, Statutänderungen und Auflösung der Anstalt.
8 33.
Publikationsorgane.
Alle die Anstalt betreffenden Bekanntmachungen müssen wenigstens im
„Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, sowie bis auf weitere
Bestimmung des Aufsichtsraths in dem „Berliner Tageblatt“, in der „Post“,
der „Kölnischen“ und der „Augsburger Allgemeinen Zeitung“ inserirt werden.
Die Bestimmung noch anderer Publikationsorgane bleibt dem Aufsichtsrathe
vorbehalten. Jede Aenderung ist mindestens in dem „Deutschen Reichs- und
Preußischen Staatsanzeiger“ bekannt zu machen.
8 34.
Statutänderungen jeder Art beschließt der Aufsichtsrath. Jede Aenderung
in Bezug auf den Sitz, den Zweck und die Vertretung der Anstalt nach Außen
erfordert, nachdem solche die Zustimmung Sr. Kaiserlichen und Königlichen
Hoheit des Protektors erhalten hat, die landesherrliche Genehmigung. Sonstige
Aenderungen bedürfen nur der Genehmigung der im § 10 bezeichneten staatlichen
Ober-Aufsichtsbehörde.
Alle Aenderungen des Statuts sind, ehe sie in Kraft treten, gemäß § 33
öffentlich bekannt zu machen.
8 365.
Auflösung der Anstalt.
Wenn der Aufsichtsrath die Auflösung der Anstalt beschließt, so sind alle
von ihr versprochenen Leistungen im rechnungsmäßigen Betrage, soweit dazu
die vorhandenen Mittel ausreichen, sicher zu stellen.
Der etwaige Ueberschuß darf zu wohlthätigen Zwecken zu Gunsten der
gering bemittelten Volksklassen bestimmt werden. Zur Auflösung der Anstalt
und zur Bestimmung über das überschüssige Vermögen ist die Genehmigung
des Protektors, sowie die landesherrliche Bestätigung erforderlich.
1879 48