Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Da es aber für die Sicherheit der Beurkundung des Personenstandes von 
der größten Wichtigkeit ist, daß bei der Einzeichnung in die Standesbücher die 
Uebereinstimmung der Namen mit der Eintragung in den Kirchenbüchern gewahrt 
wird, so wird im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe hier- 
durch Folgendes angeordnet: 
1) Bei der Eintragung der Heirathen in die Standesregister sind die 
einzuzeichnenden Namen und deren Schreibart regelmäßig aus den Geburts- 
urkunden zu entnehmen und darf deren Beibringung nach § 45 des Reichs- 
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung nur 
dann erlassen werden, wenn dem Beamten die Thatsachen, welche durch die- 
selben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nach- 
gewiesen sind. 
2) Entsprechend den Vorschriften in den §§ 21 und 58 des Reichsgesetzes, 
welche den Standesbeamten überhaupt zur Pflicht machen, in den Fällen, in 
denen sie die Richtigkeit der Anzeige in irgend einer Beziehung zu bezweifeln 
Anlaß haben, sich in geeigneter Weise die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen, 
dürfen sie auch bei der Eintragung von Geburten und Sterbefällen die Namen 
nicht nach Gutdünken oder nach dem bloßen Klange einschreiben, sondern es 
sind die richtigen Namen, wie sie von der betreffenden Person geführt werden, 
sorgfältig von ihnen zu erforschen. Daher werden sie, so weit nicht die Vor- 
namen und Familiennamen, wie deren Schreibart ihnen persönlich bekannt 
oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind, vor der Eintragung des Geburts= oder 
Sterbefalles Bedacht nehmen, im Zweifelsfalle sich über die richtige Schreibart 
der Namen thunlichst aus den Kirchenbüchern (durch Einbenehmen mit den 
Kirchenbuchsführern auf kurzem Wege) zu vergewissern, was namentlich dann 
ohne besondere Weiterungen und Schwierigkeiten wird geschehen können, wenn 
diese Kirchenbücher sich in der Parochie befinden, in deren Bezirk das Standes- 
amt den Sitz hat. 
Die Geistlichen und sonstigen Kirchenbuchsführer sind gehalten, den 
Standesbeamten hierbei willfährig und behülflich zu sein. 
3) Erlangen die Kirchenbuchsführer davon Keunntniß, daß die von den 
Standesbeamten in die Standesregister eingezeichneten Namen mit der Ein- 
tragung in den Kirchenbüchern nicht übereinstimmen, so haben sie die Standes- 
beamten hierauf schriftlich aufmerksam zu machen, damit die erforderliche Be- 
richtigung auf dem durch die §§ 65 und 66 des Reichsgesetzes und des Nach-
	        
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