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I.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Walz= und Hammerwerken unterliegt folgenden Beschränkungen:
1) Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht
beschäftigt werden;
2) Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt
nicht beschäftigt werden.
II.
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die
Beschränkungen des § 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer
Anwendung:
1) Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter
ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Ent-
wickelung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr
für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse
nach § 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren.
Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als
12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden
dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der Pausen muß
mindestens ½ Stunde dauern und zwischen das Ende der 4. und den
Anfang der 7. Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pansen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb
zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens
nicht mehr als 60 Stunden fallen. Von letzterer Vorschrift ist vorüber-
gehend eine Ausnahme gestattet, wenn dieselbe durch eine, im Interesse
der Arbeiter erfolgende Aenderung in der Art des Schichtenwechsels
bedingt wird.
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens
12 Stunden liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit
Nebenarbeiten nicht gestattet.
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder
nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen,
wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen
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