Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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der Schulaufsichtsbehörde eine Schuleinrichtung getroffen ist, welche den 
Knaben einen wöchentlicheu Unterricht von mindestens 12 Stunden sichert 
und zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn des Unterrichts 
eine Ruhezeit von ausreichender Dauer, nach dem Ende einer Nachtschicht 
eine Ruhezeit von mindestens 7 Stunden freiläßt. 
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen 
in Zukunft zur Beschäftigung nur angenommen werden, wenn vorher 
dem Arbeitgeber ein Zeugniß des zuständigen Schulaufsichtsbeamten 
eingehändigt ist, nach welchem die Knaben den Anforderungen der Schule 
vollständig genügen. Das Zeugniß ist halbjährlich zu erneuern; der 
Arbeitgeber hat mit demselben nach § 137 Absatz 3 der Gewerbe- 
ordnung zu verfahren. 
3) Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen und Knaben nicht 
beschäftigt werden. In Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz- 
oder Streckofen oder mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt 
werden, wenn die Hütten Walzen von mehr als 5 kg Gewicht herstellen. 
II. 
In Glashütten mit ununterbrochenem Tag- und Nachtbetriebe und regel- 
mäßig wechselnden Schichten treten die Beschräukungen des 8 136 der Ge— 
werbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und 
junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1) Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24 Stunden einschließlich 
der Pausen nicht länger als 6 Stunden dauern. Die Gesammtdaner 
darf innerhalb einer Woche einschließlich der Pausen nicht mehr als 
36 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die 
Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 36 Stunden 
fallen. 
2) Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht 
länger als 12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 
10 Stunden dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als 
1/1 Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebrachtz 
eine der Pausen muß mindestens ½ Stunde dauern. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woge 
ausschließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhlb 
zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgus 
nicht mehr als 60 Stunden fallen.
	        
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