Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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(92 II. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. v. M., 
Seite 331—332 des Regierungs-Blattes, betreffend die mit dem 1. Oktober 
dieses Jahres eintretende geographische Abgrenzung der Verwaltungsbezirke des 
Großherzogthums, wonach die Orte Dorndorf a. d. F. (mit Kirstingshof), 
Kaiseroda, Kieselbach, Merkers und Tiefenort (mit Hämbach) aus 
dem dritten in den vierten Verwaltungsbezirk überwiesen werden, wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von demselben Zeitpunkte ab 
die ebengenannten Ortschaften mit ihren Fluren aus dem dritten Stener- 
revisionsbezirk in den vierten überwiesen werden. 
Weimar, den 13. Juni 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
!93! Das 16., 17. und 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1301 das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, 
betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 4. Juni 1879; unter 
1302 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzins- 
lichen Anleihe im Betrage von 68021071 Mark, vom 13. Juni 
1879; unter 
„ 1303 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Stempelmarken 
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempel- 
stener, vom 13. Juni 1879; unter 
„ 1304 die Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland 
kommenden Reisenden, vom 14. Juni 1879; unter 
„ 1305 das Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das 
Reichsgericht, vom 16. Juni 1879; unter 
„ 1306 die Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen 
der Einfuhr aus Rußland, vom 17. Juni 1879. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerri.
	        
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