19
(10) V Daß von der Direktion der Sächsischen Viehversicherungsbank zu
Dresden an Stelle des Gustav Hüttig hier, bisherigen Hauptagenten derselben,
Rudolph Vent hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden
ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
15. Oktober 1878 (Reg.-Bl. S. 231) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 22. Januar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
[III VI. Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird in Betreff der Prüfung von Lehrerinnen an höheren Mädchen-
schulen und von Schulvorsteherinnen verordnet was folgt:
§ 1.
Zur Ertheilung von Unterricht an höheren Mädchenschulen, sowie zur
Leitung derartiger Anstalten sind nur solche Lehrerinnen befugt, welche ihre
wissenschaftliche und technische Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nach-
gewiesen haben.
I. Prüfung für Lehrerinnen.
§ 2
8 .
Die Prüfung der Lehrerinnen wird entweder in Form der Entlassungs-
prüfung an einer zur Abhaltung derselben berechtigten Lehrerinnen-Bildungs-
Anstalt oder vor einer dazu erannten besonderen Prüfungs-Kommission abgelegt.
83.
Die Berechtigung zur Abnahme einer Entlassungs-Prüfung kann solchen
Anstalten widerruflich verliehen werden, welche seit mindestens fünf Jahren
ihre Schülerinnen mit Erfolg für die Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung vor—
bereitet haben.
3 *