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[98] IV. Mit dem 30. September dieses Jahres läuft die erste Amtsperiode
der im Jahre 1875 gewählten Friedensrichter ab.
Nach 8 2 der Ausführungs-Verordnung vom 10. März 1875 (Regier.=
Blatt Seite 299) sollen die zur Vornahme der Wahl der Friedensrichter nach
83 des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die Einführung von Friedens—
richtern (Seite 293 des Regierungs-Blatts) berufenen Gemeindeorgane die
Neuwahl der Friedensrichter spätestens acht Wochen vor dem regelmäßigen
Ablauf der vierjährigen Amtsperiode der Friedensrichter vollziehen und die
Wahlakten an den zuständigen Einzelrichter abgeben.
Die Vorsitzenden der Gemeinderäthe und in denjenigen Gemeinden, in
welchen ein Gemeinderath nicht besteht, die Vorsitzenden der Gemeindeversamm—
lung werden hierdurch daran erinnert, behufs der Neuwahl der Friedensrichter
rechtzeitig das Erforderliche nach Maßgabe des angezogenen § 3 des Gesetzes
vom 9. März 1875 wahrzunehmen. Dabei wird noch ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, daß für diejenigen Bezirke der Friedensrichter, welche
nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. April 1875 und dem unter A
derselben angefügten Verzeichniß durch mehrere Gemeinden gebildet werden
(Regierungs-Blatt Seite 309), der Vorsitzende des Gemeinderaths oder der
Gemeindeversammlung der größten Gemeinde die Wahl des Friedensrichters
zu leiten berufen ist.
Da nach § 420 der mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft tretenden
Reichs-Strafprozeßordnung und nach § 4 des Landesgesetzes vom 27. März
dieses Jahres (Regierungs-Blatt Seite 134) die Erhebung einer Privatklage
wegen Beleidigung bei dem zuständigen Amtsgericht vom 1. Oktober dieses
Jahres ab erst dann zulässig sein wird, nachdem von dem Friedensrichter die
Sühne erfolglos versucht worden ist: so gewinnt das Friedensrichter-Amt eine
noch erhöhele Bedentung und ist es mehr als je im Interesse der betreffenden
Gemeindeangehörigen gelegen, daß die Wahl des Friedensrichters auf einen
recht intelligenten, geschäftsgewandten, charakterfesten und Vertrauen genießenden
Mann sich richte.
Weimar, den 27. Juni 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hof-Buchdrucderei.