Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Gebrechliche, geistig unreife, schwachsinnige, taubstumme oder sonst nicht 
vollsinnige Kinder können zur Konfirmation zugelassen werden, wenn sie wenigstens 
einige Erkenntuiß der christlichen Heilswahrheiten erlangt haben. Wo diese 
Erkenntniß allzugering ist, das Kind aber den Wunsch, zum heiligen Abendmahl 
gelassen zu werden, zu erkennen giebt, wird demselben privatim eine Ein- 
segnung in geeigneter Weise zu ertheilen und das Abendmahl zu reichen sein. 
8 4. 
Ueber die zur Konfirmation zu bringenden Kinder in öffentlichen Unter— 
richtsanstalten sind durch deren Lehrer — durch den Direktor oder ersten 
Lehrer — dem zuständigen Pfarrer Verzeichnisse mit Angabe des vollständigen 
Namens des Kindes, des Namens und Standes der Eltern, des Ortes, Jahres 
und Tages der Geburt, des Ortes, Jahres und Tages der Taufe, ingleichen 
der religiösen Kenntnisse und des Betragens des Kindes vor dem Beginn des 
Konfirmandenunterrichts zu überreichen. Von den Kindern, deren Taufe nicht 
durch die Kirchenbücher der Parochie nachgewiesen wird, sind Taufzeuguisse 
beizubringen. 
Diejenigen Kinder, welche sich nicht in öffentlichen Unterrichtsanstalten 
befinden, sind durch ihre Eltern oder Vormünder anzumelden unter Ueber- 
reichung eines Zeugnisses der Reife seitens ihrer bisherigen Religionslehrer 
neben den übrigen bemerkten Zeugnissen. 
§ 5. 
Zu dem Konfirmandennnterricht, über dessen Dauer besondere kirchengesetz- 
liche Vorschriften bestehen, sind auch die ungetauft gebliebenen Kinder, falls 
sie in der Schule den evangelischen Religionsunterricht mit empfangen haben, 
heranzuziehen, obschon sie zur Konfirmation selbst nicht zugelassen werden können, 
so lange sie noch nicht getauft sind. 
Die Taufe hat nach besonderer Vorbereitung vor dem Abschlusse des 
Konfirmandenunterrichts zu erfolgen, darf aber in keinem Falle mit der Kon- 
firmationshandlung verbunden werden. 
86. 
Beim Beginn und während der letzten sechs Wochen des Konfirmanden= 
unterrichts ist von dem Geistlichen dem allgemeinen Kirchengebete eine besondere 
Fürbitte für die Konfirmanden einzufügen.
	        
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