Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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87. 
Der Konfirmandenunterricht ist mit einer vor der Konfirmation in der 
Kirche vor versammelter Gemeinde abzuhaltenden, mit der Konfirmation selbst 
in der Regel nicht zu verbindenden Prüfung zu schließen, in welcher die Kon— 
firmanden von dem Stande ihrer religiösen Erkenntniß Zeugniß ablegen sollen. 
Die Konfirmanden, welche an einem anderen Orte, als wo sie konfirmirt 
werden sollen, den Vorbereitungsunterricht genossen haben, haben sich an einem 
der beiden Orte der Prüfung zu unterziehen und dem Geistlichen, welcher die 
Konfirmation vornehmen soll, über den empfangenen Unterricht ein Zeugniß 
beizubringen. 
88. 
Dem Geistlichen, welcher die Konfirmation vornehmen soll, liegt ob, sich 
über die Erfüllung der Vorbedingungen der Konfirmation zu vergewissern. 
Liegen besondere Bedenken vor, so ist hierüber an den Superintendenten zu 
berichten, welcher nach Befinden die Entscheidung des Großherzoglichen Kirchen- 
raths einholt. 
§ 9. 
Die Konfirmation findet am Sonntage Palmarum in der Kirche vor ver- 
sammelter Gemeinde statt, nachdem dieselbe am Sonntage zuvor öffentlich ab- 
gekündigt worden ist. Wegen besonderer Verhältnisse, namentlich an Filial- 
orten, kann sie aber auch am zweiten Osterfeiertage oder am Sonntage Judica 
oder am Sonntage Quasimodogeniti abgehalten werden. 
Soweit ein abweichendes Herkommen besteht, ist, wenn der Kirchgemeinde- 
vorstand die Beibehaltung desselben wünscht, hierzu die Genehmigung des Groß- 
herzoglichen Kirchenraths einzuholen. 
8 10. 
Für die Konfirmationsfeier ist die vormittägige gottesdienstliche Zeit ganz 
bestimmt. Die Predigt fällt aus: an Stelle derselben tritt die die Konfir— 
mationshandlung einleitende Rede. 
Die Konfirmation erfolgt durch den Ortspfarrer; nur wenn derselbe ver— 
hindert ist, wird sie von dem ihn vertretenden Geistlichen (Diakonus oder Vikar) 
vorgenommen. 
8 11. 
Privatkonfirmationen dürfen an solchen Kindern, welche wegen Krankheit 
oder Gebrechlichkeit an der öffentlichen Konfirmation nicht Theil nehmen können, 
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