Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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von dem zuständigen Geistlichen nach eignem Ermessen, in allen andern Fällen 
aber nur aus besonders dringlichen Ursachen und nur nach vorheriger Genehmigung 
des Großherzoglichen Kirchenraths vorgenommen werden. 
In allen Fällen hat die Privatkonfirmation nicht öffentlich in der Kirche, 
sondern in der Sakristei oder in der Pfarrei oder in einer andern geeigneten 
Lokalität stattzufinden. 
8 12. 
Die erste Abendmahlsfeier der Konfirmirten ist von der Konfirmation 
getrennt zu halten und findet innerhalb der Zeit einer Woche nach der Kon— 
firmation statt. 
Wird die Konfirmation am Sonntage Palmarum vollzogen, so ist die 
Abendmahlsfeier regelmäßig am Gründonnerstage zu veranstalten; in den größern 
Städten jedoch empfiehlt es sich, schon den auf den Tag der Konfirmation fol- 
genden Montag zu wählen. 
8 13. 
Ueber die Konfirmation und den Empfang des Abendmahls ist jedem 
Konfirmirten ein Konfirmationszeugniß auszustellen. 
8 14. 
Bei jeder Pfarrei sind Konfirmandenregister (Konfirmationsbuch) nach dem 
angefügten Schema zu führen. In dieselben sind auch die Konfirmirten, welche 
den Konfirmandenunterricht in dieser Parochie mitgenossen, aber in einer andern 
Parochie konfirmirt worden sind (unter Beifügung der betreffenden Bemerkungen 
in der letzten Spalte) mit einzutragen. 
Die dritte Spalte: „mitgegebener Denkspruch“ kann an den Orten, wo 
es wegen der großen Zahl der Konfirmanden unthunlich ist, die denselben bei 
der Konfirmation ertheilten Denksprüche anzumerken, unausgefüllt bleiben. 
Auf die Führung des Konfirmandenbuchs finden die über die Führung 
der Kirchenbücherbestehenden allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Weimar, den 30. Juni 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Stichling.
	        
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