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Ministerial-Bekanntmachungen.
[103) 1. Daß die Führung des Grundsteuer-Katasters von Schwerborn der
Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung in Vieselbach übertragen worden ist,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 8. Juli 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[104) II. Auf dem Grunde des § 36 des Ausführungsgesetzes vom 20. März
1879 zu dem Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze wird mit Höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Nachstehendes bestimmt.
§ 1.
Zum Gerichtsschreiber (vergl. § 154 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes)
kann nur ernannt werden, wer
1) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt
hat oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist und
3) eine Prüfung bestanden hat.
Gerichts-Assessoren sind von Ablegung dieser Prüfung befreit; ebenso
diejenigen Referendare, welche im richterlichen Vorbereitungsdienste bereits
zwei Jahre beschäftigt gewesen sind.
§ 2.
Der Prüfung muß ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen.
Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, kann nach sechsmonatiger
Beschäftigung im Gerichtsschreiberdienste zur Prüfung zugelassen werden.
Die Prüfung wird bei einem Landgerichte abgelegt.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu
richten, ob der Bewerber die für sämmtliche Zweige des Gerichtsschreiberdienstes
und des Bureaudienstes bei den Staatsanwaltschaften erforderliche Kenntniß
und praktische Gewandtheit sich erworben hat.