Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 4. 
Neben den Gerichtsschreibern können Gerichtsschreiber-Gehülfen ernannt 
werden. 
Bestimmungen über die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines 
Gerichtsschreiber-Gehülfen bleiben vorbehalten. 
86. 
Die Gerichtsschreiber-Gehülfen sind zur Wahrnehmung der Gerichtsschreiber— 
Geschäfte befähigt. 
Zur Ertheilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeugnissen, 
welche sich auf die Rechtskraft der Urtheile beziehen, sollen jedoch nur diejenigen 
verwendet werden, welche, abgesehen von der Erledigung der aktiven Dienst- 
pflicht, die Vorbedingungen für die Anstellung als Gerichtsschreiber erfüllt haben. 
86. 
Die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiber-Gehülfen erfolgt 
nach Maßgabe des Gesetzes über den Cibvilstaatsdienst. 
8 7. 
Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten und Gerichtsschreiber-Gehülfen sind 
verpflichtet, auf Verlangen des Staats-Ministeriums gegen eine von demselben 
festzusetzende Entschädigung, 
1) die bei Beschaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu stellen 
und die Bestreitung der mit dem Schreibwerk verbundenen sächlichen 
Kosten zu übernehmen, 
2) die erforderlichen Hülfskräfte für die Bureaugeschäfte zu stellen. 
Die von einem Beamten der Gerichtsschreiberei angenommenen Personen 
gelten als dessen Privatgehülfen und sind zur selbständigen Thätigkeit im 
Gerichtsschreiberdienste nicht befugt. 
Zur einstweiligen Wahrnehmung der Gerichtsschreiber-Geschäfte können 
auch Referendare verwendet werden, sowie Personen, welche die Protokollführer- 
Prüfung bestanden haben. 
Für einzelne dringende Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten 
Gerichtsschreibers durch eine jede von dem Richter berufene Person erfolgen. 
Die Gerichtsschreiber-Geschäfte dürfen in jedem Falle nur von Personen 
wahrgenommen werden, welche den Diensteid geleistet haben oder dahin beeidigt 
sind, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich erfüllen wollen.
	        
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