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89.
Beamte, welche bei den durch das Gesetz vom 8. März 1879 (Regierungs-
Blatt Seite 65) aufgehobenen Gerichten und Staatsanwaltschaften eine dem
Gerichtsschreiberamte oder dem Amte eines Bureaubeamten bei der Staats-
anwaltschaft entsprechende Stelle bekleidet haben, können ohne Erfüllung der
im § 1 bezeichneten Erfordernisse zu Gerichtsschreibern ernannt werden.
810.
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs-
Gesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften die Befähigung zur Bekleidung
einer dem Gerichtsschreiberamte entsprechenden Stelle durch Ablegung einer
Prüfung oder durch Erklärung der zuständigen Behörde erworben haben, können
ohne Erfüllung des in § 1 Nr. 3 bezeichneten Erfordernisses zu Gerichtsschreibern
ernannt werden.
8 11.
Bei der erstmaligen Anstellung der Gerichtsschreiber, ingleichen bei der
Anstellung von Gerichtsschreibern innerhalb der ersten drei Jahre nach dem
Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes bleibt dem Staats-
Ministerium vorbehalten, von Anwendung der in den vorstehenden Paragraphen
bezüglich der Prüfungen und des Vorbereitungsdienstes gegebenen Vorschriften
gänzlich oder theilweise abzusehen und sich in jedem einzelnen Anstellungsfalle
in der ihm geeignet erscheinenden Weise von der entsprechenden Befähigung
des Anzustellenden Ueberzeugung zu verschaffen.
§ 12.
Vorstehende Bestimmungen mit Ausnahme des § 11, welcher sofort in
Kraft tritt, treten gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze in
Wirksamkeit.
Weimar, am 10. Juli 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Verordnung,
die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber
betreffend.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.