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die mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bedrohten Hand-
lungen), ohne Unterschied übrigens, ob diese Uebertretungen im Strafgesetzbuche
selbst oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroht sind
— vergl. § 1 des Gesetzes —. Weiter aber sind zu beachten die Ausnahme-
fälle, in welchen die Befugniß zur Straffestsetzung durch den § 2 des Gesetzes
ausgeschlossen wird. Die darin angezogenen Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs sind zur erleichterten Uebersicht in der Anlage A. abgedruckt ,
Endlich ist nach den Grenzen, welche für die Uebung der Befugniß in Bezug
auf die Strafart und in Bezug auf das Strafmaß für die einzelnen Be-
hörden und Beamten im Gesetze verschiedentlich gezogen sind, daran festzuhalten,
daß nur die im § 3 gedachten Behörden auch Haftstrafen — wiewohl nur
in der Dauer bis zu 14 Tagen — verhängen dürfen, daß dagegen die im
§ 4 gedachten Behörden und namentlich die Gemeindevorstände bei Ausübung
ihrer Straffestsetzungsbefugniß auf die Wahl der Geldstrafe beschränkt sind
und daneben nur noch in den gesetzlich bestimmten Fällen die Einziehung
(Konfiskation) gewisser bei Verübung einer strafbaren Handlung gebrauchter
oder durch die letzteren hervorgebrachter Gegenstände verfügen dürfen.
Fällt nach dem Vorbemerkten eine zur dienstlichen Wahrnehmung oder
Anzeige gekommene strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit der Polizei-
behörde zur Straffestsetzung, oder gehen der letzteren sonst Bedenken bei, mit
der Straffestsetzung vorzuschreiten, so ist nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zu
verfahren.
IV. Anlangend die im § 6 ausgesprochene nach Maßgabe der deshalb
bestehenden besonderen Verordnungen zu übende Berechtigung des Polizei-Auf-
sichtspersonals zum Auhalten, Pfänden, Zuführen 2c. Unbekannter, so wird für
jetzt nur in Ansehung der Eisenbahnpolizeibeamten auf die Vorschriften
des Reichs-Eisenbahnpolizei-Reglements (vergl. §§ 63, 64 des Reglements vom
4. Januar 1875 S. 108 des Reg.-Bl.), in Ansehung der Forstaufsichts-
beamten auf den § 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1870 beziglich
27. Februar 1872, zum Schutze der Holzungen 2c., in Ansehung der Chaussee-
Aufsichtsbeamten auf die Vorschriften vom 4. Oktober 1817 — soweit
diese letzteren nach dem dermaligen Stande der Landes-Gesetzgebung noch
anwendbar sind — verwiesen.
V. Die Vorschriften der §8§ 8 und 9 des Gesetzes über den Inhalt
und die Bekanntmachung der Strafverfügung (Straffestsetzung) sind um
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