387
Person anzutreffen war, dem im Hause wohnenden Hauswirth mit dessen
Zustimmung) an dem und dem Tage eingehändigt habe“.
Wird die Insinnation schriftlich, beispielsweise durch einen gehörig aus-
gefüllten Behändigungsschein des Postboten oder Polizeidieners bescheinigt, so ist
das betreffende Schriftstück dem Konzeptformulare beizulegen. Wird dagegen
mündlich über die Behändigung referirt, so ist auf dem Konzeptformulare selbst
zu bemerken, wann, an wen und durch wen, bezüglich in welcher nach
dem Obigen zulässigen Weise die Zustellung der Ausfertigung erfolgt ist.
Nach den vorstehenden Bestimmungen sind die zur Bewirkung der Zustellung
zu verwendenden Organe — Diener, Boten, Gendarmen 2c. — gehörig zu
instruiren.
VI. Hat der Beschuldigte innerhalb der einwöchigen Frist nach der
Bekanntmachung (Verkündung oder Zustellung) der Strafverfügung einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt und ist auch innerhalb einer weiteren
einwöchigen Frist keine Nachricht darüber eingegangen, daß ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgerichte gestellt worden sei,
ist somit die Strafverfügung vollstreckbar geworden (§ 12 des Gesetzes), so
muß nunmehr ungesäumt zur Vollstreckung geschritten werden.
Zu diesem Behufe hat die Polizeibehörde ein weiteres Formular der
Strafverfügung, nach Inhalt, Ort, Datum, Unterschrift r2c. vollständig gleich-
lantend mit dem Konzeptformulare (s. V, lit. a) auszufüllen, diese Abschrift
zu beglaubigen und zugleich darunter zu vermerken, daß, wie und wann
die Strafverfügung dem Beschuldigten (oder in der oben erwähnten zulässigen
Weise einer andern Person) bekannt gemacht (verkündet oder zugestellt) worden ist.
Die Beglaubigung und der Vermerk über die stattgehabte Eröffnung hat
in nachstehender Form zu erfolgen:
„Daß vorstehende Abschrift mit der dem Beschuldigtena
mündlich zu Protokoll bekannt gemachten“ — oder „mit der am.
..... dem Beschuldigten legal zugestellten — Strafverfügung gleich-
lautend ist, wird hiermit bezeugt.“
Sodann hat die Polizeibehörde der so beglaubigten Abschrift der Straf-
verfügung die Bescheinigung der Vollstreckbkarkeit — die Vollstreckungs-
klausel — unter Beisetzung der Unterschrift und Beidrückung des Siegels
in folgender Form hinzuzufügen: