Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Selbstverständlich wird der gegen das Straf-Gebot oder Verbot selbst, 
dessen Uebertretung in Frage steht, nachgelassene Rekurs von der Bestimmung 
in Abs. 1 des § 10 nicht berührt (vergl. Abs. 2). 
IX. (Zu § 12 des Gesetzes.) Die Umwandlung unbeibringlicher Geld- 
strafen in Haft ist, dafern die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden 
Freiheitsstrafe nicht stattgefunden hat — also sowohl da, wo diese eventuelle 
Festsetzung hätte geschehen können (§ 3), als auch da, wo diese eventuelle 
Festsetzung wegen fehlender Befugniß nicht geschehen konnte (§ 4) —, nicht 
durch die Polizeibehörde, sondern durch das Gericht zu bewirken (vergl. § 491 
der Strafprozeßordnung) und vorkommenden Falls bei demselben zu beantragen. 
X. (Zu § 15 des Gesetzes.) Die Versteigerung oder sonstige Verwerthung 
eingezogener Gegenstände zu Gunsten der berechtigten Kasse ist nur insoweit 
zulässig, als nicht nach gesetzlicher Bestimmung oder nach der Natur der Sache 
selbst deren Vernichtung oder Entziehung aus dem Verkehr einzutreten hat, oder 
sonst ein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist, wie z. B. nach den 8§8§ 44 
und 47 des Fischerei-Gesetzes vom 6. Mai 1876. 
XI. Die künftige Einrichtung der Straftabellen wird besonders vor- 
geschrieben werden. 
Zugleich veranlassen wir die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, 
mit Benutzung der vorstehenden Andentungen die Gemeindevorstände ihrer Be- 
zirke, sowie die sonst in Betracht kommenden, ihrer Aufsicht unterstellten, 
polizeilichen Organe mit geeigneter Belehrung und näherer Instruktion zu 
versehen. 
Weimar, den 5. Juli 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Anlage A.
	        
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