Anlage A.
Abdruck der im § 2 des Gesetzes unter Ziffer 2 angezogenen Be-
stimmungen des Strafgesetzbuchs, in welchen diesenigen Uebertretungen
bezeichnet sind, bezüglich deren die Befugniß zur Straffestsetzung ausgeschlossen ist:
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1) wer ohne besondere Erlanbniß Risse von Festungen oder einzelnen
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt;
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder Seewehr
ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster Klasse
auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militär-
behörde Anzeige erstattet zu haben;
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall= oder
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach § 149 dem Papier-
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die
Behörde verabfolgt;
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren,
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an
einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Drucksachen
oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde
oder den dem Papiergelde nach § 149 gleich geachteten Papieren ähnlich
sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder
andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder
Abbildungen dienen können, aufertigt;
wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen
eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;
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