Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Anlage A. 
Abdruck der im § 2 des Gesetzes unter Ziffer 2 angezogenen Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuchs, in welchen diesenigen Uebertretungen 
bezeichnet sind, bezüglich deren die Befugniß zur Straffestsetzung ausgeschlossen ist: 
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1) wer ohne besondere Erlanbniß Risse von Festungen oder einzelnen 
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot 
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt; 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder Seewehr 
ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster Klasse 
auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militär- 
behörde Anzeige erstattet zu haben; 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall= oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach § 149 dem Papier- 
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, 
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder 
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die 
Behörde verabfolgt; 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4 
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen 
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Drucksachen 
oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde 
oder den dem Papiergelde nach § 149 gleich geachteten Papieren ähnlich 
sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder 
andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder 
Abbildungen dienen können, aufertigt; 
wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen 
eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; 
4 
5 
– 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.