Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die festgesetzte Geldstrafe?) sowie die liquidirten Verläge 
sind an 8 . .. M7T 
EEEEIIIIEEIEIEIEIIEIEIIEIIIEIIEIEIEIIEIEIEIEIEIEEIIEIIIIIIIIE 
einzuzahlen, d.. . eingezogene. Gegenstande. an d. .9) .. 
......... abzuliefern. Die Bescheinigung der erfolgten 
Zahlung der Strafe (7) und Verläge, sowie die geschehene Ab- 
lieferung de eingezogenen Gegenstande ist binnen 10). 
bei unterzeichneter Stelle zu bewirken. 
Solches wird d.. Eingangs genannten Beschuldigten zur 
Nachachtung und mit dem Hinzufügen eröffnet, daß . . I), wenn 
. 11) sich durch diese Strafverfügung beschwert findet, gegen die- 
selbe binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der unter- 
zeichneten Stelle schriftlich oder mündlich, oder bei dem zuständigen 
Amtsgericht schriftlich, oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
auf gerichtliche Entscheidung antragen kann, daß aber, falls in 
dieser Frist ein solcher Antrag in der bezeichneten Weise nicht 
gestellt wird, die Strafverfügung vollstreckbar wird. 
EE Ort und Datum.) 
(Unterschrist der elssellenden Behörde bezliglich des seststellenden Veamten) 
8§ 3. 4 des Gesetzes). 
Eingetragen. 
Liquidation. 
A. 6. Geldstrafe, 
» „baarer Verlag. 
Anm. Schreib und 
Postgebühren sind nicht 
zu liquidiren. 
. Sa. den Empsfang 
bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
(Unterschrift des Kasseführers.) 
Anmerkungen: 
Wo Geldstrafe nicht festgesetzt, oder Verlag nicht zu liquidiren oder eine Einziehung 
nicht verfügt ist, sind die bezüglichen Worte selostverständlich= zn streichen. 
*) Die bezugsberechtigte Kasse ist zu bezeichnen, vergl. § 18 des Gesetzes. 
?*)) z. B. die unterzeichnete Stelle. 
10) Die hier einzusetzende Frist darf nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als 
zwei Monate betragen. 
11) „er" bezüglich „sie“.
	        
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