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(106/ III. Zur Erlangung einer Kontrole darüber, ob und in welcher Weise
die wegen Polizei-Uebertretungen gemachten Anzeigen von den betheiligten
Polizei= und Justizbehörden gebührend zur Erörterung gebracht werden, ist
durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Juli 1851 (Regierungs-Blatt
S. 343 — vergl. auch die Bekanntmachung vom 19. November 1855 S. 147 —)
den Ortspolizeibehörden die Aufstellung und periodische Einsendung eines Ver-
zeichnisses nach dem jener Bekanntmachung beigefügten Formularc — der
sogenannten Polizeistraftabelle — vorgeschrieben worden.
In Folge des mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft tretenden Gesetzes
über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April d. J. — S. 153 des
Regierungs-Blatts — macht sich eine veränderte Einrichtung der gedachten
Tabelle nöthig und wird hierdurch, unter Aufhebung der vorgedachten Anord-
nungen vom 19. Juli 1851 vom angegebenen Zeitpunkte ab, anderweit Fol-
gendes verordnet:
1) Die Ortspolizeibehörden haben vom 1. Oktober d. J. ab über
alle bei ihnen eingehenden Anzeigen von polizeilichen Uebertretungen ein Ver-
zeichniß nach dem angedruckten Schema A zu führen und dasselbe in seinen
einzelnen Spalten sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen. Sie haben dabei
die Vorschriften des Gesetzes vom 12. April d. J., die polizeiliche Straf-
festsetzung betreffend, S. 153 des Regierungs-Blatts, und der zu deren Aus-
führung erlassenen Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juli d. J. Seite 383
des Regierungs-Blatts gebührend zu beachten.
2) Mit dem Ablaufe des Jahres 1879 zum ersten Male, sodann
aber mit dem Schlusse des ersten Halbjahres von 1880 und so weiter mit
dem Ablaufe eines jeden weiteren Halbjahrs hat die Ortspolizei-
behörde das für diesen Zeitraum geführte Verzeichniß in Abschrift an den
betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor einzusenden.
3) Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben die bei ihnen
eingehenden Verzeichnisse zu prüfen, nach Befinden zur Stellung von Erinner=
ungen oder zur Auskunfterforderung zu benutzen, demnächst aber der Staats-
anwaltschaft des betreffenden Großherzoglichen Landgerichts zur Einsicht mit-
zutheilen.
4) Dem Ermessen der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren ist anheim
gestellt, auch in kürzeren als halbjährigen Fristen die fraglichen Verzeichnisse
von den Gemeindevorständen einzufordern.