Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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7 
Im Falle 
Strafverfügung 
ertheilt worden: 
s 
Wenn die Strafverfligung 
zur Vollstreckung ab- 
gegeben worden: 
¾rl 
Im Falle die Sache zur 
gerichtlichen Behand- 
lung abgegeben worden: 
  
elche Strafe fest- 
setzt, ob eine Ein- 
ehung verfügt ist 
und welche? 
Tag der 
Bekanntmachung. 
an wen dieselbe 
zur Vollstreckung 
gegeben worden? 
an welchem 
an welche Behörde 5 . 
die Abgabe der z5 
Sache erfolgt isto 
10 
Wie die Sache 
schließlich erledigt 
worden ist (durch 
Straferlegung, 
Zwangsvollstreckung, 
Freisprechung 2c.)2 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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