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4) Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und im Kopfrechnen mit
ganzen Zahlen, mit gemeinen und Dezimalbrüchen, Kenntniß der bürgerlichen
Rechnungsarten und der Raumberechnungen, sowie Einsicht in die Methode und
die Fähigkeit, das eingeschlagene Verfahren darzustellen und zu begründen.
5) In der Geschichte: Bekanntschaft mit der allgemeinen Geschichte
und zusammenhängende Keuntniß der deutschen Geschichte.
6) In der Geographie: Neben einer spezielleren Bekanntschaft mit
dem engern und weitern Vaterlande eine allgemeine Kenntniß der politischen
Geographie der fünf Erdtheile und der Hauptsachen aus der physischen und
aus der mathematischen Geographie. Die Bewerberin muß die gebräuchlichsten
Lehrmittel, wie Atlanten und Globen, Tellurien kennen und anzuwenden wissen.
7) In der Naturbeschreibung: Bekanntschaft mit der Naturgeschichte
der drei Reiche, namentlich mit den hervorstechenden Typen und Familien, so-
wie mit den Kultur= und Giftpflanzen, vorzugsweise mit denen aus der Heimath;
nähere Einsicht in ein botanisches System, allgemeine Bekanntschaft mit den
andern sowie mit der Bildung und dem Bau der Erdrinde, Kenntuiß der
zweckmäßigsten Hülfsmittel für den Unterricht, Abbildungen, Nachbildungen
und dergleichen.
8) In der Naturlehre: Allgemeine Bekanntschaft mit der Physik und
den Elementen der Chemie, gewonnen auf der Grundlage des Experiments.
9) In der Pädagogik: Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Er-
ziehung und des Unterrichts, Bekanntschaft mit dem Inhalte einiger der be-
deutendsten pädagogischen Werke und mit dem Lebensgang derjenigen Männer,
welche auf die Entwickelung des Unterrichts= und Erziehungswesens in den
letzten drei Jahrhunderten einen hervorragenden Einfluß ausgeübt haben.
10) Im Gesange: Sicherheit im Singen eines vorgelegten Kirchen-,
Schul= und Volksliedes und Bekanntschaft mit der Gesanglehre.
11) Im Zeichnen, Turnen und den weiblichen Handarbeiten:
Einsicht in die Methode des betreffenden Unterrichts und Bekanntschaft mit
den wesentlichsten Lehrmitteln für denselben.
Bewerberinnen, welche die Befähigung für den Unterricht in den unter
11 genannten Gegenständen zu erwerben wünschen, haben auch die technische
Fertigkeit in denselben vorschriftsmäßig nachzuweisen.
§ 17.
Ueber die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird
ein Protokoll geführt.