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Ministerial-Bekanntmachungen.
(1141 I. Als Geschäftsjahr für die vom 1. Oktober d. J. ab bestehenden
Gerichte des Großherzogthums ist Seitens der Großherzoglichen Staatsregierung
im Einverständniß mit den an den künftigen gemeinschaftlichen Gerichten, dem
Oberlandesgerichte in Jena und dem Landgericht in Gera, mitbetheiligten hohen
Regierungen das Kalenderjahr, als erste Geschäftsperiode, vorbehältlich der
Bestimmung in § 14 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1879 (Reg.-Bl.
S. 1719), nach welcher die nach Maßgabe dieser Verordnung aufgestellten Schöffen-
und Geschworenen-Listen bis zum 31. Dezember 1880 Geltung behalten, der
Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1879 bestimmt worden,
was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Weimar, den 24. Juli 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
G. Thon.
Ministerial-Bekauntmachung,
das Geschäftsjahr der vom 1. Oktober
d. J. ab bestehenden Landesgerichte betr.
[115)] II. Nachstehend wird hierdurch die höchste Genehmigungsurkunde vom
heutigen Tage zu der vierundeinhalbprozentigen Prioritäts-Anleihe der Weimar-
Geraer Eisenbahn-Gesellschaft von Einer Million Fünf Hundert Tausend Mark
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 31. Juli 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.