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Die Leistungen in denselben werden nach den Prädikaten: „sehr gut“,
„gut“, genügend“, „nicht genügend“, beurtheilt. Die Entscheidung darüber,
ob die nachgesuchte Befähigung zu ertheilen oder zu versagen sei, hängt von
dem Gesammtergebniß der Prüfung ab. Wer jedoch den Anforderungen in
der Religion, oder im Deutschen, oder im Rechnen, oder in der Geschichte,
oder im Französischen, oder im Englischen nicht genügt, kann keine Befähigung
für höhere Mädchenschulen erlangen.
§ 18.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerberinnen ein
Zeugniß über die Befähigung zum Unterrichte an höhern Mädchenschulen. In
dem Zengnisse wird das Ergebniß der Prüfung in den einzelnen Lehrgegen-
ständen angegeben. In ein Gesammt-Prädikat (eine Zeugnißnummer) werden
diese Urtheile nicht zusammengefaßt.
II. Prüfung der Schulvorsteherinnen.
* 19.
Die Prüfung der Schulvorsteherinnen wird vor der in Gemäßheit des
§ 5 ernannten Kommission abgelegt.
8 20.
Die Termine für diese Prüfung werden im Auschlusse an diejenigen für
die Prüfung der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, von der obersten
Schulbehörde festgesetzt und in derselben Weise wie diese (vergl. 8 6) ver-
öffentlicht.
§ 21.
Zu dieser Prüfung werden nur solche Lehrerinnen zugelassen, welche die
Prüfung für Lehrerinnen an höhern Mädchenschulen bestanden haben und den
Nachweis ihrer sittlichen Unbescholtenheit und ihrer körperlichen Befähigung
sowie einer mindestens fünfjährigen Lehrthätigkeit zu führen vermögen und
mindestens zwei Jahre in Schulen unterrichtet haben.
§ 22.
Die Meldung geschieht bei der obersten Schulbehörde mindestens 3 Monate
vor dem für die Prüfung angesetzten Termine. Der Meldung sind außer den