Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Leistungen in denselben werden nach den Prädikaten: „sehr gut“, 
„gut“, genügend“, „nicht genügend“, beurtheilt. Die Entscheidung darüber, 
ob die nachgesuchte Befähigung zu ertheilen oder zu versagen sei, hängt von 
dem Gesammtergebniß der Prüfung ab. Wer jedoch den Anforderungen in 
der Religion, oder im Deutschen, oder im Rechnen, oder in der Geschichte, 
oder im Französischen, oder im Englischen nicht genügt, kann keine Befähigung 
für höhere Mädchenschulen erlangen. 
§ 18. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerberinnen ein 
Zeugniß über die Befähigung zum Unterrichte an höhern Mädchenschulen. In 
dem Zengnisse wird das Ergebniß der Prüfung in den einzelnen Lehrgegen- 
ständen angegeben. In ein Gesammt-Prädikat (eine Zeugnißnummer) werden 
diese Urtheile nicht zusammengefaßt. 
II. Prüfung der Schulvorsteherinnen. 
* 19. 
Die Prüfung der Schulvorsteherinnen wird vor der in Gemäßheit des 
§ 5 ernannten Kommission abgelegt. 
8 20. 
Die Termine für diese Prüfung werden im Auschlusse an diejenigen für 
die Prüfung der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, von der obersten 
Schulbehörde festgesetzt und in derselben Weise wie diese (vergl. 8 6) ver- 
öffentlicht. 
§ 21. 
Zu dieser Prüfung werden nur solche Lehrerinnen zugelassen, welche die 
Prüfung für Lehrerinnen an höhern Mädchenschulen bestanden haben und den 
Nachweis ihrer sittlichen Unbescholtenheit und ihrer körperlichen Befähigung 
sowie einer mindestens fünfjährigen Lehrthätigkeit zu führen vermögen und 
mindestens zwei Jahre in Schulen unterrichtet haben. 
§ 22. 
Die Meldung geschieht bei der obersten Schulbehörde mindestens 3 Monate 
vor dem für die Prüfung angesetzten Termine. Der Meldung sind außer den
	        
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