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kragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum untern
Rande desselben in 11 em Breite fortsetzt. Die Aermel zeigen am
unteren Rande einen Besatz von 8 cm Breite. Der Besatz ist für die
Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammt, für die Rechts-
anwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber
hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten
Kopftheile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren
Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten
mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 cm Breite
herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staats-
anwälte: schwarzer Sammt, für die Rechtsanwälte: schwarze Seide, für
die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem
oberen Theile des Randes rundumlaufend garnirt:
a) für den Präsidenten des Oberlandesgerichts: mit zwei goldenen
Schnüren (Bordage) von sieben mm Breite;
b) für die Senats-Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Ober-
staatsanwalt: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite;
) für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren
von derselben Breite;
4) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Land-
gerichten mit einer silbernen Schnur von derselben Breite.
Ein Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, welcher das Wort ergreifen
will, hat das Baret aufzusetzen, kann dasselbe während des Vortrages
jedoch wieder ablegen. Während einer Eidesleistung oder Urtheils-
verkündung ist von den an der Verhandlung Betheiligten stets das
Baret zu tragen.“
Dem Großherzoglichen Appellationsgerichte und den Großherzoglichen
Kreisgerichten werden Zeichnungen zur Veranschaulichung des Schnitts der
Amtstracht zugesendet werden. Den Betheiligten wird anheim gegeben, von
diesen Zeichnungen an Gerichtsstelle Einsicht zu nehmen, dabei jedoch zur Ver-
meidung von Mißverständnissen bemerkt, daß die Länge des Amtsgewands in
der Zeichnung über die oben gegebene Vorschrift hinausgeht und daher nicht
maßgebend ist.
Vorschriftsmäßig nach den Normalzeichnungen und Modellen gearbeitete