Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

120 
kragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum untern 
Rande desselben in 11 em Breite fortsetzt. Die Aermel zeigen am 
unteren Rande einen Besatz von 8 cm Breite. Der Besatz ist für die 
Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammt, für die Rechts- 
anwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber 
hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz. 
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten 
Kopftheile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren 
Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten 
mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 cm Breite 
herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staats- 
anwälte: schwarzer Sammt, für die Rechtsanwälte: schwarze Seide, für 
die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem 
oberen Theile des Randes rundumlaufend garnirt: 
a) für den Präsidenten des Oberlandesgerichts: mit zwei goldenen 
Schnüren (Bordage) von sieben mm Breite; 
b) für die Senats-Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Ober- 
staatsanwalt: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite; 
) für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren 
von derselben Breite; 
4) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Land- 
gerichten mit einer silbernen Schnur von derselben Breite. 
Ein Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, welcher das Wort ergreifen 
will, hat das Baret aufzusetzen, kann dasselbe während des Vortrages 
jedoch wieder ablegen. Während einer Eidesleistung oder Urtheils- 
verkündung ist von den an der Verhandlung Betheiligten stets das 
Baret zu tragen.“ 
Dem Großherzoglichen Appellationsgerichte und den Großherzoglichen 
Kreisgerichten werden Zeichnungen zur Veranschaulichung des Schnitts der 
Amtstracht zugesendet werden. Den Betheiligten wird anheim gegeben, von 
diesen Zeichnungen an Gerichtsstelle Einsicht zu nehmen, dabei jedoch zur Ver- 
meidung von Mißverständnissen bemerkt, daß die Länge des Amtsgewands in 
der Zeichnung über die oben gegebene Vorschrift hinausgeht und daher nicht 
maßgebend ist. 
Vorschriftsmäßig nach den Normalzeichnungen und Modellen gearbeitete
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.