Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 33. Weimar. 17. August 1879. 
Inhalt: Gerichtsvollzieherordnung S. 423. — Reichs Gesetzblalt S. 4337. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[120) Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Ausführung des § 38 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März 1879 
zum Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze nachstehende 
Gerichtsvollzieherordnung 
erlassen. 
Erster Abschnitt. 
Gerichtsvollzieher. 
5 1. 
Zum Gerichtsvollzieher kann nur ernannt werden, wer 
1) das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt 
hat, oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist, 
3) die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche körperliche Rüstigkeit besitzt, 
4) sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet, und 
5) eine Prüfung bestanden hat. 
Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen befreit, welche die Gerichts- 
schreiberprüfung bestanden haben. 
1879 62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.