Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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zu beantragen. Letzteres gilt auch dann, wenn der Auftrag unter Vermittelung 
des Gerichtsschreibers ertheilt oder die Ausführung der Amtshandlung von 
einer Behörde angeordnet ist. 
Der Amtsrichter ist ermächtigt, für einzelne Amtshandlungen einen anderen 
Gerichtsvollzieher als Vertreter zu bestellen. 
Ist einem behinderten Gerichtsvollzieher ein allgemeiner Vertreter bestellt, 
so gehen auf diesen die dem ersteren ertheilten Anfträge von selbst über. 
§5 35. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen für ihre Amtshandlungen über die ihnen 
zustehenden Gebühren und baaren Auslagen hinaus keine Vergütungen annehmen, 
fordern oder sich versprechen lassen. Desgleichen ist ihnen die Verabredung 
einer geringeren Vergütung als der ihnen zustehenden Gebühren und baaren 
Auslagen untersagt. 
Bei der Zwangsvollstreckung dürfen sie die ihnen zustehenden Gebühren 
und Vergütungen an baaren Auslagen von dem Schulduner ihres Auftraggebers 
nur annehmen, wenn zugleich ihr Auftraggeber wegen seiner Forderung voll- 
ständig befriedigt wird. 
8 36. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Prozeß- 
bevollmächtigte oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten. 
Zu den nahen Angehörigen gehören die Ehefrau, sowie diejenigen Personen, 
mit welchen der Gerichtsvollzieher in gerader Linie verwandt, verschwägert oder 
durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt 
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche 
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
§ 37. 
In Ansehung der Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, 
sowie des Betriebes von Gewerben unterliegen die Gerichtsvollzieher den all- 
gemeinen, für die Staatsbeamten bestehenden Einschränkungen. 
8 38. 
Das Recht der Aussicht steht hinsichtlich der Gerichtsvollzieher dem in 
§ 42 Nr. 4 des Ausführungs-Gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze 
1879 63
	        
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