431
zu beantragen. Letzteres gilt auch dann, wenn der Auftrag unter Vermittelung
des Gerichtsschreibers ertheilt oder die Ausführung der Amtshandlung von
einer Behörde angeordnet ist.
Der Amtsrichter ist ermächtigt, für einzelne Amtshandlungen einen anderen
Gerichtsvollzieher als Vertreter zu bestellen.
Ist einem behinderten Gerichtsvollzieher ein allgemeiner Vertreter bestellt,
so gehen auf diesen die dem ersteren ertheilten Anfträge von selbst über.
§5 35.
Die Gerichtsvollzieher dürfen für ihre Amtshandlungen über die ihnen
zustehenden Gebühren und baaren Auslagen hinaus keine Vergütungen annehmen,
fordern oder sich versprechen lassen. Desgleichen ist ihnen die Verabredung
einer geringeren Vergütung als der ihnen zustehenden Gebühren und baaren
Auslagen untersagt.
Bei der Zwangsvollstreckung dürfen sie die ihnen zustehenden Gebühren
und Vergütungen an baaren Auslagen von dem Schulduner ihres Auftraggebers
nur annehmen, wenn zugleich ihr Auftraggeber wegen seiner Forderung voll-
ständig befriedigt wird.
8 36.
Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Prozeß-
bevollmächtigte oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten.
Zu den nahen Angehörigen gehören die Ehefrau, sowie diejenigen Personen,
mit welchen der Gerichtsvollzieher in gerader Linie verwandt, verschwägert oder
durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
§ 37.
In Ansehung der Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen,
sowie des Betriebes von Gewerben unterliegen die Gerichtsvollzieher den all-
gemeinen, für die Staatsbeamten bestehenden Einschränkungen.
8 38.
Das Recht der Aussicht steht hinsichtlich der Gerichtsvollzieher dem in
§ 42 Nr. 4 des Ausführungs-Gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze
1879 63