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vom 20. März 1879 bezeichneten Amtsrichter, sowie den demselben vorgesetzten
Aufsichtsbeamten zu.
Der Amtsrichter, welchem an sich nicht das Recht der Aufsicht gebührt,
ferner der Untersuchungsrichter, der beauftragte Richter, die Vorsitzenden der
Kammern und Senate, der Erste Staatsanwalt bei Landgerichten und bei dem
Oberlandesgericht haben, sofern es sich um die Ausführung eines Amtsgeschäfts
in ihrem Auftrage handelt, die Befugniß, Verzögerungen in der Ausführung
des Auftrags zu rügen und den Gerichtsvollzieher zu pünktlicher Erledigung des
Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen bis zu dreihundert Mark anzuhalten.
Beschwerden über die Ertheilung von Rügen oder die Festsetzung von Ordnungs-
strafen werden im Aufsichtswege erledigt.
8 39.
Bei Erledigung einer Dienststelle durch Tod oder Entlassung, sowie bei
eintretender Amtssuspension oder Verhaftung des Gerichtsvollziehers hat der
Amtsrichter:
1) die Ablieferung des Dienstsiegels, der Dienstregister und sonstigen dienst-
lichen Papiere an das Amtsgericht zu veranlassen;
2) für die Sicherstellung der aus Anlaß des Dienstes in den Gewahrsam
des Gerichtsvollziehers gekommenen Gelder, Pfandstücke, Schriftstücke und
sonstigen Sachen, welche den Parteien gehören, Sorge zu tragen.
Die unter Nr. 1 getroffene Vorschrift kommt auch im Falle der Ver-
setzung eines Gerichtsvollziehers zur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtsvollzieher kraft Auftrags.
8 40.
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes, im
Falle einer erforderlichen Aushilfe oder Vertretung für sämmtliche Zweige
desselben können durch Verfügung des Staats-Ministeriums beauftragt werden: