Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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I. Verladung. 
§ 1. 
Lade-Anlagen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung 
kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen 
der Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, 
daß die Verladung sowohl von der Stirn= als auch von der Langseite des 
Wagens erfolgen kann. 
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden 
Zwischenräumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere 
sicher fußen können. 
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1: 8 
und diejenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 
nicht erhalten. 
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hin- 
reichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit 
Einfriedigungen versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der 
Thiere Schutz gewähren. 
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den 
Tränkestationen (§ 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen 
zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte 
Räume — Buchten, auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen 
oder einer Wasserleitung wie mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern 
und Tränken der Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung 
der Thiere verschiedener Gattungen, bezw. des Großviehes und des Kleinviehes 
in kleinere Abtheilungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein, 
daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist. 
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen 
kann ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Ausfsichtsbehörde 
bestimmt wird und im Tarif zu publiziren ist. 
§ 2. 
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. 
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten 
Wagen statthaft.
	        
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