440
I. Verladung.
§ 1.
Lade-Anlagen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung
kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen
der Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten,
daß die Verladung sowohl von der Stirn= als auch von der Langseite des
Wagens erfolgen kann.
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden
Zwischenräumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere
sicher fußen können.
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1: 8
und diejenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3
nicht erhalten.
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hin-
reichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit
Einfriedigungen versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der
Thiere Schutz gewähren.
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den
Tränkestationen (§ 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen
zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte
Räume — Buchten, auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen
oder einer Wasserleitung wie mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern
und Tränken der Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung
der Thiere verschiedener Gattungen, bezw. des Großviehes und des Kleinviehes
in kleinere Abtheilungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein,
daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist.
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen
kann ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Ausfsichtsbehörde
bestimmt wird und im Tarif zu publiziren ist.
§ 2.
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen.
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten
Wagen statthaft.