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Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Trans-
porte eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine
Tränkung der Thiere stattfinden muß.
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und
Bestimmungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber
erfordern, muß die Träukung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne
Rücksicht auf die bis zu derselben von den Thieren durchfahrene Zeit vor-
genommen werden. Bei solchen Transporten kommt eine Tränkungsgebühr
zur Erhebung, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird und in
dem Tarif zu publiziren ist.
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen
Geschwindigkeit (8 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.
§ 7.
Rangiren.
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste
Bedürfniß zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; ins-
besondere ist heftiges Anstoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden.
88.
Begleitung.
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen
aus, so darf dieselbe nicht ohne Begleitung (5 40 des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und
ist dann mindestens für je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden
Laternen versehen sein.
89.
Desinfektion.
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfektion)
der benutzten Transportmittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w., regelt sich
nach den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-
Gesetzblatt S. 163).