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1124] III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß mit der
inzwischen erfolgten Eröffnung der neuen Bahnstrecke Arnstadt-Ilmenau der
Betrieb auf der Gesammt-Bahnstrecke Dietendorf-Arnstadt-Flmenau nach Maß-
gabe der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung
vom 12. Juni 1878 (Reg.-Blatt vom Jahre 1878 S. 164 flg.) eingerichtet
worden ist, und somit die Bestimmungen der genannten Bahnordnung für die
Bahnlinie Dietendorf-Ilmenau in Wirksamkeit treten. Zugleich wird jedoch
angeordnet, daß außerdem die Vorschriften der §§ 54 — 64 des Bahnpolizei-
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875 für die
genannte Bahnlinie in Kraft bleiben, bezüglich in Wirksamkeit treten.
Weimar, den 13. August 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Berichtigung. In der Gerichtsvollzieherordnung (Reg.-Blatl Nr. 33 vom 17. August
1879) finden sich in § 30 S. 130 alin. 2 zwei Druckfehler, die hiermit berichtigl werden. Es
muß heißen Zeile 2 und 3 von oben
„mit dem Staatswappen ohne Umschrift“
und Zeile 3 und 4
„mit Kokarde und schwarzem Sammetstreifen.“
Die betreffenden zwei Wörter sind verwechselt und heißt der berichtigte Satz wie folgt:
Die Dienstkleidung besteht aus einem dunkelblauen Ueberrocke mit stehendem
schwarzen Sammetkragen und weißen Metallknöpfen mit dem Staatswappen ohne
Umschrift und aus einer Mütze von der Farbe des Rockes mit Kokarde und
schwarzem Sammetstreifen als Besatz.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.