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1126 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879, betreffend die Ab-
änderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 267)
verordnen Wir was folgt:
Die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Klein-
handel mit Branntwein oder Spiritus ist von jetzt ab, außer den in § 33
Ziffer 1 und 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 erwähnten
Fällen auch dann zu versagen, wenn nicht vorher der Nachweis eines
vorhandenen Bedürfnisses erbracht ist.
Ebenso ist von jetzt ab die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth-
schaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen geistigen Ge-
tränken als Branntwein in Ortschaften mit weniger als 15.000 Ein-
wohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl,
für welche dies durch Ortsstatut (§ 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt
wird, außer in den in § 33 Ziffer 1 und 2 der Gewerbeordnung erwähnten
Fällen auch dann zu versagen, wenn nicht vorher der Nachweis eines
vorhandenen Bedürfnisses erbracht ist.
Vor Ertheilung der Erlanbniß ist auch der Gemeindevorstand als
Ortspolizeibehörde und der Gemeinderath, bezüglich, wo ein Gemeinderath
nicht besteht, die Gemeindeversammlung gutachtlich zu hören.
So geschehen Wilhelmsthal, den 22 August 1879.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Verordnung,
betreffend die Abänderung einiger Be-
stimmungen der Gewerbeordunung.