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Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, am 22. August 1879.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Verordnung,
die Diäten der Gerichtsbeamten bei
Dienstreisen betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(129) I. Unter Wiederaufhebung der in der Ministerial-Bekanntmachung vom
17. März 1875, S. 173 des Reg.-Blattes enthaltenen Bestimmungen über
den erforderlichen Befähigungsnachweis der Apothekerlehrlinge wird hierdurch,
im Einklang mit den vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Prüfung
der Apotheker, bezüglich Apothekergehülfen vom 5. März und 13. November
1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 167 und 761) Nachfolgendes
verordnet:
Der Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung der Apothekerlehrlinge ist
hinfort zu führen durch das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf
welcher das Latein obligatorischer Lehrgegenstand ist, ausgestellte wissenschaft-
liche Qualifikations-Zeuguiß für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Wer
auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat,
muß außerdem auf Grund der bei einer der erstgedachten Lehranstalten im
Latein abgelegten Prüfung nachweisen, daß er auch in diesem Gegenstande die
Kenntnisse besitzt, welche behufs Erlangung der bezeichneten Qualifikation
erfordert werden.
Den Großherzoglichen Amtsphysikern liegt es hiernach ob, vor Ausstellung
des nach § 129 unter 1 der Medizinal-Ordnung erforderten Fähigkeitszeugnisses
als Apothekerlehrling, sich durch Einsicht der von dem betreffenden Bewerber