Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, am 22. August 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Verordnung, 
die Diäten der Gerichtsbeamten bei 
Dienstreisen betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(129) I. Unter Wiederaufhebung der in der Ministerial-Bekanntmachung vom 
17. März 1875, S. 173 des Reg.-Blattes enthaltenen Bestimmungen über 
den erforderlichen Befähigungsnachweis der Apothekerlehrlinge wird hierdurch, 
im Einklang mit den vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Prüfung 
der Apotheker, bezüglich Apothekergehülfen vom 5. März und 13. November 
1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 167 und 761) Nachfolgendes 
verordnet: 
Der Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung der Apothekerlehrlinge ist 
hinfort zu führen durch das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf 
welcher das Latein obligatorischer Lehrgegenstand ist, ausgestellte wissenschaft- 
liche Qualifikations-Zeuguiß für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Wer 
auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, 
muß außerdem auf Grund der bei einer der erstgedachten Lehranstalten im 
Latein abgelegten Prüfung nachweisen, daß er auch in diesem Gegenstande die 
Kenntnisse besitzt, welche behufs Erlangung der bezeichneten Qualifikation 
erfordert werden. 
Den Großherzoglichen Amtsphysikern liegt es hiernach ob, vor Ausstellung 
des nach § 129 unter 1 der Medizinal-Ordnung erforderten Fähigkeitszeugnisses 
als Apothekerlehrling, sich durch Einsicht der von dem betreffenden Bewerber
	        
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