Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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1) Der § 22 erhält folgende Fassung: 
Briefe mit Postzustellungsurkunde. 
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes 
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß 
dem Briefc eine gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich 
beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein 
Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Auf die Außenseite der 
zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für 
die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. 
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 35. 
u. Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreib- 
gebühr von 20 Pf. hinzu. 
m Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von 
Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen 
an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich. 
2) Der § 35 erhält folgende Fassung: 
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde. 
1 Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die 
Bestimmungen in den §8§ 165—174 und 178 der Civilprozeßordnung für das 
Deutsche Reich vom 30. Jannar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an 
die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
u. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, 
welche von Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- 
oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden be- 
sonderen Bestimmungen. 
l Die Porto-, bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungs- 
urkunde müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger ent- 
richtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der 
Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des 
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die andern Beträge werden erst aus,
	        
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