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und mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs an
deren Stelle folgende Bestimmungen getreten:
„Die Verwaltung sämmtlicher Angelegenheiten der Sparkasse, soweit
solche nicht nach dem Statut zur ausschließlichen Kompetenz des Ge-
meinderaths gehören, wird geleitet durch die Vorsteher der Sparkasse,
bestehend aus dem Sparkassevorstand und einem Verwaltungsausschuß.
Letzterer besteht vom 1. Jannar 1880 ab nur noch aus zwei Personen,
welche der Gemeinderath jedesmal auf vier Jahre ernennt.
Die am 1. Jannar 1880 gemäß den früheren Bestimmungen nicht
ausscheidenden Ausschußmitglieder bleiben noch ferner zwei Jahre in
Funktion, so daß die erstmalige Neuwahl für die Jahre 1882 bis
incl. 1885 eintritt."“
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 5. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Dr. Flemming.
[140| III. Auf Grund der Vorschriften in §§ 3 und 4 des Gesetzes vom
13. Mai d. J., die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle be-
treffend (Seite 309 des Regierungs-Blattes), und zu deren Ausführung wird
hierdurch für den Bereich des unterzeichneten Finanz-Departements Folgendes
verordnet:
J.
Als Vollstreckungsbehörden für die Zwangsbeitreibung nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 13. Mai d. J. haben von dem Zeitpunkte ab, an
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bezüglich an Stelle der betreffenden Er-
hebungsbehörden, einzutreten:
1) die Großherzoglichen Rechnungsämter und das Großherzogliche Rentamt
in Oldisleben hinsichtlich sämmtlicher direkten Steuern (Grund= und Ein-
kommenstenern), der Beiträge an die Landes-Brandversicherungsanstalt, der
Hundestenern, der Bergwerksabgaben, der an den Großherzoglichen Fiskus
zu entrichtenden ständigen Realabgaben an Geld oder Naturalien, mit