469
b) in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung,
c) in dem gesammten Verfahren in Forst= und Feldrügesachen
von Amtswegen angeordnet werden — vereinfachte Zustellungen —,,
genügt es, wenn ein verpflichteter Beamter einer Gerichts= oder Polizei-
behörde, ein Gerichtsvollzieher, ein Postbote oder ein Gendarm schriftlich
oder mündlich zu den Akten erklärt, daß er die Zustellung bewirkt habe,
sowie wann und an wen sie erfolgt sei (Verordn. vom 10. Juli 1879,
betreffend den Nachweis der Zustellung in den Fällen des § 39 der
Strafprozeßordnung, Regierungs-Blatt 1879, S. 402; §7 des Nachtrags-
gesetzes vom 26. März 1879 zu dem Gesetze zum Schutze der Holzungen,
Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten, Regierungs-Blatt 187),
Seite 131). Eine Abschrift der Zustellungsurkunde wird bei vereinfachten
Zustellungen, auch wenn sie von Gerichtsvollziehern bewirkt werden, nicht
übergeben, noch wird überhaupt eine förmliche Zustellungsurkunde auf-
genommen. Darüber, daß die Zustellung bewirkt und wann und wie sie
erfolgt sei, hat der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 45 Absatz 2
der Anweisung eine kurze Anzeige zu den Akten des Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft zu erstatten. Im Uebrigen finden die 88 19, 21—28,
30—33, 35 der Anweisung auch bei vereinfachten Zustellungen Au-
wendung.
2. Hinter § 42 der Anweisung ist einzuschalten:
Zusatzparagraph I.
Zustelungen in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit.
In Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit finden förmliche Zu-
stellungen nach den Vorschriften über Zustellungen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten nur statt, sofern eine förmliche Beurkundung der Zu-
stellung aus besondern Gründen (z. B. weil von der Verabsäumung eines
Termins oder einer Frist ein Rechtsnachtheil abhängt) erforderlich erscheint
oder von einem Betheiligten besonders beantragt wird (§ 2 des Gesetzes
vom 10. Mai 1879, betreffend die Ausführung der Civilprozeßordnung
und der Konkursordnung, Regierungs-Blatt 1879 S. 261). Im Uebrigen
haben die Zustellungen nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen, so
daß es namentlich zum Nachweise der Zustellung genügt, wenn ein Ge-
richtsdiener, Gerichtsvollzieher oder Postbote schriftlich oder mündlich zu