Regierungs- Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eise nach.
Nummer 8. Weimar. 16. Februar 1879.
Inhalt: — die Berechnung des Dienstalters der grangelischen Geistlichen betressend S. 29. — Kirchen-
gesetz, betrefsend den Konsirmanden. Unterricht S. 31. — Kirchengesetz, die Aufhebung der lirchlichen Ge-
bühren bei kirchlichen Aufgeboten, Trauungen und Taufen betreffend S. 32. — Ministerial Belaunt
machung, die Ausfhebung des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts zu Jena betressend, S. 34. el
in der Hauptagentur der allgemeinen Versicherungsges. llschaft Victoria zu Berlin S. 38. — EW“9
Bekanntmachung, betressend die Kaiserliche Verordnung vom 20. Jannar 1879 binsichtlich der Verrich-
lungen der Standesbeamten, in Bezug auf solche Militär-Personen, welche ihr Standquartier nach ein-
getretener Mobilmachung verlassen haben S. 39. — Reichsgesetzblati S. 4
IIS) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen über die Berechnung des Dienstalters der evangelischen Geistlichen,
wie solches bei Bemessung des Ruhegehaltes, bei Zutheilung der Alterszulagen
und bei Bestimmung der Abzüge vom Stelleinkommen in Betracht zu ziehen
ist, mit Zustimmung der Landes-Synode wie folgt:
§5 1.
Bei Berechnung der Dienstzeit eines der Landeskirche angehörigen Geist-
lichen ist der Tag der nach der definitiven Anstellung erfolgten Einführung in
das geistliche Amt maßgebend.
Hinzugerechnet wird
1879. 4