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den Akten erklärt, daß er die Zustellung bewirkt habe, sowie wann und
an wen sic erfolgt sei.
Soll von dem Gerichtsvollzieher in Sachen der nicht streitigen Ge-
richtsbarkeit eine förmliche Zustellung bewirkt werden, so sind die zuzu-
stellenden Schriftstücke von dem Gerichtsschreiber mit dem Vermerke
„förmliche Zustellung“" zu versehen. Andernfalls ist nach Maßgabe
des § 45 der Anweisung zu verfahren.
Den Gerichtsvollziehern wird die Entschädigung für die Bestellungen
und Behändigungen in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit nach
den §§ 23 und 24 der Gerichtsvollzieherordnung aus der Staatskasse
gewährt. .
Für die förmlichen Zustellungen werden die nach der Gebühren—
ordnung für Gerichtsvollzieher in Ansatz zu bringenden Gebühren und
Auslagen (vergl. § 24 der Gebührenordnung), bezüglich die Postgebühren,
neben den nach dem Sportelgesetz vom 31. August 1865 mit Nachträgen
zu erhebenden Sporteln und Bestellgebühren, von den ersatzpflichtigen
Personen zur Staatskasse besonders erhoben. —
Für andere Zustellungen geschieht dies nicht.
3. Zu § 48 der Anweisung:
In Nr. la ist, statt des (Preußischen) Gesetzes vom 4. März 1879,
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
das Gesetz vom 12. Mai 1879 über die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen, Regierungs-Blatt 1879 S. 277
anzuziehen.
4. Zu § 50 der Anweisung:
In Absatz 3 ist
a) Ziffer 2 dahin zu ändern:
2. ein Großherzoglicher Friedensrichter bezüglich der von ihm
innerhalb seiner Zuständigkeit aufgenommenen Vergleiche (88 1,
14, 17 des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die Ein-
führung von Friedensrichtern, und § 6 des Nachtragsgesetzes
dazu vom 27. März 1879, Regierungs-Blatt 1879 S. 133).
b) Ziffer 3 aber zu streichen.