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Dieselben haben die dieser Ausgabe angefügte Preußische Gerichtsvollzieher-
Ordnung nebst dem Auszug aus der allgemeinen Verfügung des Preußischen
Justizministers vom 24. Juli 1879 unberücksichtigt zu lassen und dagegen die
Großherzogliche Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 7. Angust 1879 und gegen-
wärtige Verordnung in Obacht zu nehmen.
Ferner sind in dieser Ausgabe die nach gegenwärtiger Verordnung aus-
fallenden Sätze, Worte und Zahlen zu durchstreichen und durch die an die
Stelle tretenden Bestimmungen oder Anführungen zu ersetzen, dergestalt, daß
die letzteren, so weit thunlich, an den betreffenden Stellen eingeschrieben, oder
geeignetenfalls an dem Rande angeschrieben, oder, sofern beides nicht thunlich,
behufige Verweisungen auf die gegenwärtige Verordnung am Rande angemerkt
werden.
Endlich sind auch die in den Anmerkungen zu Ende der einzelnen Seiten
enthaltenen Verweisungen auf Preußische Gesetze und Verordnungen entsprechend
zu ändern.
D.
Ueber die Zustellungen in den anhängigen bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen zuerledigen
sind, wie über die am 1. Oktober d. J. anhängigen Zwangsvoll=
streckungen werden unter Hinweisung auf die 88 5, 9— 11 des Ge-
setzes vom 11. Mai 1879, betreffend Uebergangsbestimmungen zur
Civilprozeßordnung, Konkursordnung und Strafprozeßordnung
(Regierungs-Blatt 1879 S. 269) noch folgende besondere Vor-
schriften gegeben:
1. Der Auftrag zu Zustellungen in den nach den bisherigen Prozeßgesetzen
zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten wird dem Gerichtsvollzieher durch das Gericht
(mittelst des Gerichtsschreibers) von Amtswegen ertheilt. Die Ausführung des
Auftrags erfolgt in Gemäßheit der §§ 125 — 159, 165 — 174, 176 — 189
der Civilprozeßordnung. Der Gerichtsvollzieher hat sich dabei nach den be-
treffenden Vorschriften der Geschäftsanweisung zu richten, soweit ihm nicht von
dem Gericht besondere Anweisung ertheilt wird.
Der Gerichtsvollzieher erhält an Stelle der tarifmäßigen Gebühren und
Auslagen die in den §88§ 23, 24 der Gerichtsvollzieherordnung vom 7. August
1879 bestimmte Entschädigung aus der Staatskasse.