Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Vollstreckungsgericht, durch welches die erste Pfändung angeordnet worden, zu 
überreichen ist. 
Der Gerichtsvollzieher unterliegt in den bezeichneten Fällen der Leitung 
des Vollstreckungsgerichts, welches ihm den Auftrag ertheilt hat. Eine Prüfung, 
ob mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden kann, steht ihm nicht zu. Er 
hat lediglich den Auftrag auszuführen. 
Der Gerichtsvollzieher hat die tarifmäßigen Gebühren und Vergütungen 
an baaren Auslagen bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schulder von diesem 
zu erheben und gleichzeitig mit beizutreiben (§ 57 der Anweisung). Sovweit 
dies nicht ausführbar ist, sind diese Gebühren und Auslagen den Gerichtskosten 
zuzurechnen und mit diesen von der ersatzpflichtigen Partei zu erheben. Die 
Abgewährung an den Gerichtsvollzieher wird nach erfolgtem Eingang bewirkt. 
Hierzu wird nun noch auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 14. Mai 
1879 zur Ausführung des Deutschen Gerichtskosten-Gesetzes rc. besonders 
bestimmt, daß zu den baaren Auslagen, zu deren Deckung nach § 84 des 
Gerichtskosten-Gesetzes ein Vorschuß außer dem Gebührenvorschuß von dem 
Antragsteller zu zahlen ist, auch die Gebühren und Auslagen des Gerichtvollziehers 
gerechnet werden sollen und daß das Gericht befugt sein soll, in gleicher Maße 
als der Gerichtsvollzieher nach § 18 der Gebührenordnung die Uebernahme 
eines nicht von Amtswegen angeordneten Geschäfts von der Zahlung eines zur 
Deckung der baaren Auslagen und des vermuthlichen Betrags der Gebühren 
hinreichenden Vorschusses abhängig machen kann, sofern nicht das Geschäft für 
eine zum Armenrecht zugelassene Partei auszuführen ist, die Beauftragung des 
Gerichtsvollziehers von der vorgängigen Zahlung eines entsprechenden Vorschuß- 
betrags abhängig zu machen. 
c) In den Fällen, in denen vor dem 1. Oktober d. J. die Hilfsauflage 
dem Schuldner behändigt war, ist, wenn der Schuldner innerhalb der in der- 
selben gesetzten Frist die Befriedigung des Gläubigers nicht nachweist und auch 
keine Einwendungen vorbringt, dem Gläubiger auf Antrag durch den Gerichts- 
schreiber eine vollstreckbare Ausfertigung der Hilfsauflage zu ertheilen, auf 
Grund deren dann im Auftrage des Gläubigers die Zwangsvollstreckung von 
dem Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der Geschäftsanweisung zu voll- 
ziehen ist. Der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Hilfsauflage 
vor dem Beginn der Vollstreckung bedarf es nicht. 
d) In den Fällen, in denen die Hilfsauflage vor dem 1. Oktober d. J. 
dem Schuldner noch nicht behändigt war, muß sich der Gläubiger, auch wenn
	        
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