Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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er schon die Hilfsvollstreckung beantragt hat, von dem zuständigen Gerichts- 
schreiber eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Erkenntnisses oder 
des diesem gleichstehenden Aktes (z. B. eines im Sühnetermin abgeschlossen 
Vergleichs, eines gerichtlichen Vergleichs, einer die Unterwerfung unter die 
Hilfsvollstreckung enthaltenden Urkunde, vergl. § 702 C.-P.-O., § 22 des 
Einführungsgesetzes dazu, Authentische Interpretation vom 15. Februar 1865) 
ertheilen lassen. Auf Grund der ertheilten Ausfertigung wird im Auftrage 
des Gläubigers die Zwangsvollstreckung von dem Gerichtsvollzieher nach den 
Vorschriften der Civilprozeßordnung ausgeführt. 
Ist in einem Mahnverfahren das Zahlungsgebot bereits vor dem 1. Oktober 
d. J. zugestellt, so ist, sobald in dem nach den bisherigen Vorschriften zu 
erledigenden Verfahren (§ 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1879) die Hilfsauflage 
an den Schuldner behändigt und die darin gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen 
sein wird, nach den Bestimmungen unter c) zu verfahren. 
Weimar, den 12. September 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon. 
Verordnung, 
die Geschäftsanweisung für die Gerichts- 
vollzieher betreffend. 
II43) VI. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 
1. Oktober d. J. an bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
Gesetzes vom 27. Dezember 1870 
27. Februar 1872 
pflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten, sowie des Nachtragsgesetzes vom 
26. März 1879, wenn dieselben in einem fiskalischen Forstreviere — ohne 
Unterschied, ob solches zu einem Gemeindebezirke gehört oder nicht — begangen 
worden sind, die durch das Ministerial-Departement der Finanzen bestimmten 
Forstbeamten die Obliegenheiten der Amtsanwaltschaft wahrzunehmen haben. 
Das Gleiche ist der Fall in Betreff aller derjenigen zur Zuständigkeit 
der Amts= und bez. Schöffengerichte gehörenden Zuwiderhandlungen gegen das 
1879. 70 
zum Schutze der Holzungen, Baum-
	        
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