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er schon die Hilfsvollstreckung beantragt hat, von dem zuständigen Gerichts-
schreiber eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Erkenntnisses oder
des diesem gleichstehenden Aktes (z. B. eines im Sühnetermin abgeschlossen
Vergleichs, eines gerichtlichen Vergleichs, einer die Unterwerfung unter die
Hilfsvollstreckung enthaltenden Urkunde, vergl. § 702 C.-P.-O., § 22 des
Einführungsgesetzes dazu, Authentische Interpretation vom 15. Februar 1865)
ertheilen lassen. Auf Grund der ertheilten Ausfertigung wird im Auftrage
des Gläubigers die Zwangsvollstreckung von dem Gerichtsvollzieher nach den
Vorschriften der Civilprozeßordnung ausgeführt.
Ist in einem Mahnverfahren das Zahlungsgebot bereits vor dem 1. Oktober
d. J. zugestellt, so ist, sobald in dem nach den bisherigen Vorschriften zu
erledigenden Verfahren (§ 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1879) die Hilfsauflage
an den Schuldner behändigt und die darin gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen
sein wird, nach den Bestimmungen unter c) zu verfahren.
Weimar, den 12. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
G. Thon.
Verordnung,
die Geschäftsanweisung für die Gerichts-
vollzieher betreffend.
II43) VI. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom
1. Oktober d. J. an bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
Gesetzes vom 27. Dezember 1870
27. Februar 1872
pflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten, sowie des Nachtragsgesetzes vom
26. März 1879, wenn dieselben in einem fiskalischen Forstreviere — ohne
Unterschied, ob solches zu einem Gemeindebezirke gehört oder nicht — begangen
worden sind, die durch das Ministerial-Departement der Finanzen bestimmten
Forstbeamten die Obliegenheiten der Amtsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Das Gleiche ist der Fall in Betreff aller derjenigen zur Zuständigkeit
der Amts= und bez. Schöffengerichte gehörenden Zuwiderhandlungen gegen das
1879. 70
zum Schutze der Holzungen, Baum-