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Strafgesetzbuch, welche innerhalb eines fiskalischen Forstreviers in Beziehung
auf letzteres oder an Erzeugnissen desselben begangen sind.
Den betreffenden Forstbeamten steht es frei, die gerichtliche Verfolgung
im einzelnen Falle dem für den betreffenden Amtsgerichtsbezirk im Allgemeinen
bestellten Amtsanwalt zu überlassen, welcher solchen Falles dem Ersuchen des
Forstbeamten zu entsprechen hat.
Weimar, am 12. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministeriim
Departement der Finanzen. Departement der Justiz.
G. Thon. Stichling.
[144] VII. Vom 1. Oktober d. J. ab treten nachstehende Bestimmungen in
Wirksamkkeit.
I.
Für diejenigen Strafsachen, in welchen ein Justizamt (Stadtgericht), ein
Amtsgericht oder Schöffengericht in erster Instanz erkannt hat, liegt die Voll.
streckung der Strafe dem Amtsrichter ob. (§ 483 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung.) Im Uebrigen erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwalt-
schaft des Landgerichts.
Die nach § 483 Absatz 1 der Strafprozeßordnung erforderliche Abschrift
der Urtheilsformel ertheilt der Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts, welches in
erster Instanz erkannt hat.
II.
Ueber Strafaufschub in den Fällen der 885 487 und 488 hat diejenige
Behörde zu befinden, welcher die Strafvollstreckung obliegt.
In anderen, als den in §§ 487 und 488 der Strafprozeßordnung vor-
gesehenen Fällen ist zur Bewilligung von Strafaufschub, sowie von Straftheilung
und Strafunterbrechung die Genehmigung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
erforderlich.
III.
Die erforderlichen Erörterungen und gutachtlichen Berichterstattungen
über Begnadigungsgesuche, sowie über Gesuche um vorläufige Entlassung aus
der Strafanstalt liegen der Behörde ob, welcher die Strafvollstreckung über-
tragen ist.