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IV.
Die Aufsicht über die Gefängnisse der Landgerichte und über die den
Dienst der Gefangenaufseher wahrnehmenden Diener wird der Staatsanwalt-
schaft des Landgerichts übertragen.
Die Aufssicht über die Gefängnisse der Amtsgerichte führt der Amtsrichter,
bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten derjenige, welchem die
allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist.
V.
Die vorschriftsmäßigen Mittheilungen über die Einleitung und den Ausfall
strafrechtlicher Untersuchungen (Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. März 1873
— Regierungs-Blatt Seite 25 — und vom 15. Oktober 1878 — Regierungs-
Blatt Seite 233 —) erfolgen in den bei den Landgerichten anhängigen Straf-
sachen durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in den bei den Amts-
gerichten anhängigen durch den Amtsrichter.
Weimar, am 15. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend die Strafvollstreckung, die Aufsicht
über die Gerichtsgefängnisse und die Mit-
theilungen über die Einleitung und den
Ausfall strafrechtlicher Untersuchungen.
[145) Das 32. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1330 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths,
vom 2. September 1879; unter
1331 die Bekauntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der
Sächsischen Bank, vom 3. September 187)9.
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Weimar. — Hof-Buchdruckerei.