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nicht einhält, hat zu gewärtigen, für das laufende Semester nicht mehr zuge-
lassen zu werden.
Die Inskription ist denjenigen, welche zur Immatrikulation vorgängiger
besonderer Genehmigung bedürfen, so lange bis diese eingegangen, nicht zu
gestatten. -
Später als vier Wochen nach dem Beginn der Vorlesungen, wie solcher
im Lektionskataloge angezeigt ist, erfolgt regelmäßig keine Aufnahme mehr, es
wäre denn, daß dem sich Anmeldenden erhebliche Gründe zur Seite ständen,
welche die Verwaltungsdeputation, an welche sich derselbe ungesäumt schriftlich
zu wenden hat, für berücksichtigungswerth erkennt.
8 5.
Wirkung der Juskription.
Die Inskription hat die Wirkung, daß der Inskribirte so lange als seine
Immatrikulation noch in Aussicht und Frage steht, den Gesetzen, Statuten und
Ordnungen der Universität eben so unterworfen ist, wie die bereits immatrikulirten
Studirenden.
86.
Erfordernisse zur Immatrikulation.
Wer die Immatrikulation nachsucht, muß folgende Urkunden vorlegen:
A., wenn er das akademische Studium beginnt, das Abiturientenzeugniß
eines Gymnasiums. Für Studirende der Mathematik und der Naturwissen-
schaften sowie der neueren Sprachen genügt auch das Abiturientenzengniß einer
Realschule I. Ordnung.
Frei von der Beibringung des Maturitätszeugnisses sind:
1) diejenigen, welche bei ihrer Anmeldung zur Immatrikulation ihre Auf-
nahme in ein von den durchlauchtigsten Erhaltern der Universität aner-
kanntes und zu Aufnahmen ausdrücklich berechtigtes akademisches Institut
nachweisen;
2) der Pharmacie Beflissene, welche die erforderliche Genehmigung der
Universitätskuratel nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften
erlangt haben;
3) diejenigen, welche höchste Dispensation von Beibringung des Maturitäts-
zeugnisses erhalten haben;
B., wenn er bereits auf einer oder mehreren anderen Universitäten studirt
hat, die Studien= und Sitten-Zengnisse von diesen und die Matrikel der zu-
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