Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Bitte um diese Befreiung vorzulegen. Erst durch die von dem Lehrer auf 
dem Armuthszeugnisse für jede Vorlesung besonders zu bemerkende Bewilligung 
wird der Anspruch auf Honorarfreiheit erworben. Der Inhaber hat das mit 
diesen Bemerkungen versehene akademische Armuthszeugniß dem Quästor vor- 
zulegen und dabei im Falle der Befreiung vom ganzen Honorar eine Mark, 
im Falle der Befreiung vom halben Honorar fünfzig Pfennige, in beiden Fällen 
Beleggeld, Auditoriengeld und Krankenvereinsbeitrag zu entrichten. 
§ 27. 
Zeit der Präsentation. 
Die Vorlegung an die Lehrer und den Quästor ist binnen 8 Tagen nach 
Ausfertigung des Armuthszeugnisses zu bewirken, widrigenfalls der Anspruch 
auf Honorarfreiheit erlischt. Der Prorektor ist befugt, eine kurze Fristerstreckung 
zu gewähren. 
8 28. 
Ausschluß der Honorarfreiheit. 
Bei allen Privatissimis und bei denjenigen Vorlesungen, die mit Aufwand 
aus eigenen Mitteln für Experimente und dergleichen verbunden sind, braucht 
auf Armuthszeugnisse keine Rücksicht genommen zu werden. 
§ 29. 
Benutzung akademischer Anstalten. 
Was die Benutzung der Bibliothek, der übrigen mit der Universität in 
Verbindung stehenden Institute und die Theilnahme an den Seminarien betrifft, 
so haben sich die Studirenden nach den Gesetzen dieser Anstalten und den An- 
ordnungen ihrer Vorsteher zu richten. 
Vierter Abschnitt. 
Akademische Disziplin. 
Erster Titel. 
Allgemeine Zestimmungen. 
8 30. 
Aufgabe der Disziplin. 
Die Studirenden sind der akademischen Disziplin unterworfen. Dieselbe 
wird geübt, um die Studirenden zur Erfüllung der Pflichten des akademischen 
Standes und Lebens anzuhalten.
	        
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