Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 36. 
Androhung der Ausschließung von der Universität. 
Androhung der Ausschließung von der Universität kann sowohl für sich 
allein als neben Verweis und Geldstrafe erkannt werden. Sie hat die Wir- 
kung, daß, wenn der Bedrohte von neuem eines Disziplinarvergehens sich 
schuldig macht, deshalb gegen denselben auf Ausschließung auch dann erkannt 
werden kann, wenn das Vergehen an sich nicht der Art ist, daß es ohne die 
vorhergegangene Androhung mit Ausschließung würde zu bestrafen gewesen sein. 
§ 37. 
Consilium abenndi. 
Ausschließung von der Universität mittelst consilium abeundi wird nicht 
kürzer als auf ein akademisches Halbjahr unter selbstverständlichem Ausschluß 
des Restes des Semesters, in welches das Straferkenntniß fällt, und ebenso 
nicht länger als auf vier Semester erkannt. 
Durch das consilium abeundi geht das akademische Bürgerrecht ver- 
loren, so daß es behufs Wiederaufnahme des Konsiliirten von neuem erworben 
werden muß. 
8 38. 
Relegation. 
Die Relegation schließt von der Universität auf immer aus. Die erfolgte 
Bestrafung wird durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt gemacht. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für consilium abeundi und Relegation. 
Von den rechtskräftig erkannten Strafen des consilium abeundi und 
der Relegation werden die Eltern oder Vormünder und die sämmtlichen deutschen 
Universitäten, bei Relegation unter Beischluß eines Exemplars des Anschlags 
am schwarzen Brette, mittelst besonderer Schreiben der Universität benachrich- 
tigt. Außerdem erfolgt bei der Relegation eine gleichartige Mittheilung an 
die Landesregierung des Bestraften. 
§ 40. 
Unabhängigkeit disziplinarischer Untersuchungen und Bestrafungen von gerichtlichen. 
Disziplinarische Untersuchungen und Bestrafungen sind unabhängig von 
solchen, welche wegen derselben Handlung vor einem Gericht stattfinden oder 
stattgefunden haben. Jedoch kann gegen einen Studirenden, welcher im gericht-
	        
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