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8 36.
Androhung der Ausschließung von der Universität.
Androhung der Ausschließung von der Universität kann sowohl für sich
allein als neben Verweis und Geldstrafe erkannt werden. Sie hat die Wir-
kung, daß, wenn der Bedrohte von neuem eines Disziplinarvergehens sich
schuldig macht, deshalb gegen denselben auf Ausschließung auch dann erkannt
werden kann, wenn das Vergehen an sich nicht der Art ist, daß es ohne die
vorhergegangene Androhung mit Ausschließung würde zu bestrafen gewesen sein.
§ 37.
Consilium abenndi.
Ausschließung von der Universität mittelst consilium abeundi wird nicht
kürzer als auf ein akademisches Halbjahr unter selbstverständlichem Ausschluß
des Restes des Semesters, in welches das Straferkenntniß fällt, und ebenso
nicht länger als auf vier Semester erkannt.
Durch das consilium abeundi geht das akademische Bürgerrecht ver-
loren, so daß es behufs Wiederaufnahme des Konsiliirten von neuem erworben
werden muß.
8 38.
Relegation.
Die Relegation schließt von der Universität auf immer aus. Die erfolgte
Bestrafung wird durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt gemacht.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für consilium abeundi und Relegation.
Von den rechtskräftig erkannten Strafen des consilium abeundi und
der Relegation werden die Eltern oder Vormünder und die sämmtlichen deutschen
Universitäten, bei Relegation unter Beischluß eines Exemplars des Anschlags
am schwarzen Brette, mittelst besonderer Schreiben der Universität benachrich-
tigt. Außerdem erfolgt bei der Relegation eine gleichartige Mittheilung an
die Landesregierung des Bestraften.
§ 40.
Unabhängigkeit disziplinarischer Untersuchungen und Bestrafungen von gerichtlichen.
Disziplinarische Untersuchungen und Bestrafungen sind unabhängig von
solchen, welche wegen derselben Handlung vor einem Gericht stattfinden oder
stattgefunden haben. Jedoch kann gegen einen Studirenden, welcher im gericht-