Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

32 
I17 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
Nachdem die Synode der evangelischen Landeskirche zu dem von uns 
unter dem 1. Juni 1876 provisorisch erlassenen Kirchengesetze, betreffend die 
Aufhebung der kirchlichen Gebühren bei kirchlichen Aufgeboten, Trauungen und 
Taufen, nachträglich ihre Zustimmung ertheilt hat, so verkünden Wir das nach- 
stehende, nunnmehr in definitive Geltung tretende Kirchengesetz, wic folgt: 
§ 1. 
Die kirchlichen Gebühren bei kirchlichen Aufgeboten, Tranungen und 
Taufen sind (vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 2 und 3) aufgehoben. 
8 2. 
Den Kirchgemeinde-Vorständen ist nachgelassen, besondere, den örtlichen 
Verhältnissen entsprechende Abgaben an die Kirchkasse durch Ortsstatut 
festzusetzen: 
1) für Haustrauungen und Haustaufen, mit Ausnahme der abgabefrei 
bleibenden Haustranungen und Haustaufen in dringlichen Nothfällen; 
2) für die Fälle, wenn bei Trauungen oder Taufen weitere zulässige kirch- 
liche Feierlichkeiten, als die agendarische Handlung mit Trau= und Tauf- 
rede gewünscht, und im einzelnen Falle im Mangel besonderer Bedenken 
gewährt werden. « 
Dergleichen Ortsstatute bedürfen der Genehmigung durch die oberste 
Kirchenbehörde nicht. Doch steht der vorgesetzten Superintendentur und in 
höherer Instanz dem Kirchenrathe die Befugniß zu, mißbräuchliche Ueber- 
schreitungen abzustellen. 
§ 3. 
Die besonderen Abgaben, welche nach dem Ortsbrauche bei Trauungen 
oder Taufen für Glockenläuten, Kirchenmusik, Chorgesang und derartige Leistungen 
an die Läuter, die Adjuvanten, den Kirchenchor u. s. w. zu entrichten sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.