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I17 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
Nachdem die Synode der evangelischen Landeskirche zu dem von uns
unter dem 1. Juni 1876 provisorisch erlassenen Kirchengesetze, betreffend die
Aufhebung der kirchlichen Gebühren bei kirchlichen Aufgeboten, Trauungen und
Taufen, nachträglich ihre Zustimmung ertheilt hat, so verkünden Wir das nach-
stehende, nunnmehr in definitive Geltung tretende Kirchengesetz, wic folgt:
§ 1.
Die kirchlichen Gebühren bei kirchlichen Aufgeboten, Tranungen und
Taufen sind (vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 2 und 3) aufgehoben.
8 2.
Den Kirchgemeinde-Vorständen ist nachgelassen, besondere, den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Abgaben an die Kirchkasse durch Ortsstatut
festzusetzen:
1) für Haustrauungen und Haustaufen, mit Ausnahme der abgabefrei
bleibenden Haustranungen und Haustaufen in dringlichen Nothfällen;
2) für die Fälle, wenn bei Trauungen oder Taufen weitere zulässige kirch-
liche Feierlichkeiten, als die agendarische Handlung mit Trau= und Tauf-
rede gewünscht, und im einzelnen Falle im Mangel besonderer Bedenken
gewährt werden. «
Dergleichen Ortsstatute bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Kirchenbehörde nicht. Doch steht der vorgesetzten Superintendentur und in
höherer Instanz dem Kirchenrathe die Befugniß zu, mißbräuchliche Ueber-
schreitungen abzustellen.
§ 3.
Die besonderen Abgaben, welche nach dem Ortsbrauche bei Trauungen
oder Taufen für Glockenläuten, Kirchenmusik, Chorgesang und derartige Leistungen
an die Läuter, die Adjuvanten, den Kirchenchor u. s. w. zu entrichten sind,