Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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welche sich, ohne Mitglieder zu sein, dauernd zu der Verbindung halten, 
dem Universitätsamte schriftlich einzureichen. 
5) Jede während des Semesters in dem Bestande der Mitglieder oder der 
Vorstände eintretende Veränderung ist dem Universitäts-Amte binnen 
3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Beim Wechsel in den Personen der 
Vorstände liegt die Anzeigepflicht den neuen Vorstandsmitgliedern ob. 
6) In allen Anzeigen sind Name, Studium und Heimathsort der be- 
treffenden Personen genau zu bezeichnen. 
Wegen Unterlassung oder Verzögerung der unter Nr. 4— 6 erwähnten 
Anzeigen können gegen die betreffenden Vorstandsmitglieder Ordnungsstrafen 
bis zu 10 „X verhängt werden. 
8 46. 
Auflösungs= und Verbotsgründe. 
Studentische Verbindungen, welche Ziele verfolgen, die mit den Aufgaben 
und Zwecken des Lebens und Studiums auf der Universität unverträglich sind, 
welche den Frieden des Zusammenlebens mit den Kommilitonen auf der 
Universität wiederholt stören, den statutarischen Vorschriften und behördlichen 
Anordnungen hartnäckig den Gehorsam verweigern, sich tumultuarischer Auf- 
lehnungen gegen Anordnungen und Entscheidungen akademischer Behörden oder 
tumultuarischer Handlungen gegen akademische Beamte, Lehrer, Kommilitonen, 
oder Einwohner der Stadt schuldig machen, können aufgelöst und verboten werden. 
Fünfter Titel. 
Verfahren in Digziplinarsachen. 
§ 47. 
Voruntersuchung und Hauptverhandlung. 
Das Disziplinarverfahren gegen einzelne Studirende und studentische Ver- 
bindungen zerfällt in eine Voruntersuchung und eine Hauptverhandlung. 
Die Voruntersuchung wird vom Universitätsamt geführt. 
Die Hauptverhandlung findet im mündlichen Verfahren vor der Dissziplinar- 
Deputation des Senates statt, welcher die Urtheilsfällung in erster Instanz 
zusteht.
	        
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