Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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amtes der Verwaltungsdeputation zur Beschlußfassung darüber vorzulegen hat. 
Im Falle der Gewährung hat sich der Petent von Neuem zu inskribiren und, 
wenn von der Verwaltungsdeputation kein Erlaß gewährt ist, hierbei die Kosten 
für eine zweite Immatrikulation (§ 10) zu berichtigen, worauf dieselbe mit 
Ausfertigung einer neuen Matrikel erfolgt. 
Studirende, welche ihr akademisches Bürgerrecht durch Weggang von Jena 
verloren haben, erhalten, wenn sie vor Ablauf der in § 57 Nr. 1 angeführten 
Zeit dahin zurückfehren, für den Rest dieser Zeit eine neue Matrikel gegen 
Zahlung von 1 —/ 50 J Anditoriengeld ausgefertigt. 
8 60. 
Studien= und Sitten-Zeugnisse. 
Jeder Studirende, welcher die Universität verläßt, hat Anspruch auf ein 
Studien= und Sittenzeugniß über die Zeit, während welcher er daselbst imma- 
trikulirt war. 
In demselben sind die auf der Quästur belegten Collegia aufzuführen und 
das disziplinare Verhalten während der hiesigen Studienzeit zu bezeugen. 
Sechster Abschnitt. 
Verhältniß der nicht immatrikulirten Hörer von Vorlesungen. 
§ 61. 
Hörer von Vorlesungen. 
Der Prorektor ist befugt, nicht immatrikulirten Personen männlichen Ge- 
schlechts die Erlaubniß zum Besuche bestimmter Vorlesungen, nach Gehör der 
betheiligten Docenten, für das laufende Semester zu ertheilen. Die Be- 
treffenden haben sich beim Depositor einzuzeichnen und von demselben den 
vom Prorektor ausgestellten Erlaubnißschein gegen Erlegung einer Gebühr von 
vier Mark in Empfang zu nehmen. 
Die im Besitz eines solchen Erlaubnißscheines befindlichen Personen sind 
bezüglich der Zahlung der Honorare, Beleggelder und Anditoriengelder, sowie 
der Bedingungen des Zutritts zu den Vorlesungen und des Verhaltens in den 
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